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Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

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Definition des Begriffs

FKAustG steht für Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Die amtliche Bezeichnung lautet Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen. Das Gesetz trat im Wesentlichen am 1. Januar 2016 in Kraft. Es setzt den internationalen Common Reporting Standard und europäische Vorgaben zum automatischen Informationsaustausch in deutsches Recht um. Ziel ist die grenzüberschreitende Übermittlung steuerlich relevanter Finanzkontendaten, damit Ansässigkeitsstaaten Einkünfte und Vermögen ihrer Steuerpflichtigen besser erfassen können. Kerninhalt sind Identifizierungs, Prüf, Dokumentations und Meldepflichten für Finanzinstitute sowie die Weiterleitung der Daten durch die zuständige deutsche Behörde an Partnerstaaten. Das Gesetz betrifft keine produktbezogene Finanzaufsicht, sondern steuerliche Transparenz im internationalen Informationsaustausch.

 

Einordnung der Relevanz

Das FKAustG gehört zum internationalen Rahmen gegen Steuerhinterziehung und intransparente Auslandsvermögen. Es steht in engem Zusammenhang mit dem OECD Standard für den automatischen Informationsaustausch, der EU Amtshilferichtlinie und nationalen Steuerverfahrensvorschriften. Für den Finanzmarkt ist das Gesetz relevant, weil steuerliche Meldepflichten unmittelbar in Kontoeröffnung, Kundenklassifizierung, Bestandskundendurchsicht und Datenlieferung eingebunden sind. Es ergänzt vergleichbare Transparenzregime wie FATCA, folgt aber einem multilateralen Standard. Dadurch entstehen Schnittstellen zwischen Steuerrecht, Kundenstammdatenmanagement, Compliance und IT Meldewesen.

 

Betroffene

Verpflichtet sind in Deutschland ansässige meldende Finanzinstitute. Dazu gehören insbesondere Verwahrinstitute, Einlageninstitute, bestimmte Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften. Erfasst werden meldepflichtige Konten von Personen und Rechtsträgern, die in einem teilnehmenden ausländischen Staat steuerlich ansässig sind. Ausnahmen bestehen für bestimmte nicht meldende Finanzinstitute, ausgenommene Konten und Fälle ohne meldepflichtigen Auslandsbezug. Bei Rechtsträgern sind zusätzlich passive Einheiten und deren beherrschende Personen zu prüfen.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Identifizierung und Selbstauskunft
    a. Einholung steuerlicher Ansässigkeitsangaben bei Neukonten.
    b. Plausibilisierung anhand vorhandener Kundendaten.
  2. Sorgfaltspflichten
    a. Prüfung von Bestandskonten nach Wertgrenzen und Indizien.
    b. Einstufung von Rechtsträgern einschließlich beherrschender Personen.
  3. Meldung
    a. Übermittlung von Kontoinhaber, Steueridentifikationsnummer, Kontostand und Erträgen.
    b. Elektronische Meldung an die zuständige deutsche Zentralbehörde.
  4. Governance und Aufbewahrung
    a. Dokumentation der Prüfungsergebnisse und Selbstauskünfte.
    b. Einrichtung belastbarer Kontrollen für Datenqualität und Fristen.

 

Weitere Informationen

Die praktische Umsetzung erfolgt jährlich über elektronische Meldewege. Die Liste der Austauschstaaten wird regelmäßig bekannt gemacht. Zuständig für die Annahme und Weiterleitung der Meldungen ist das Bundeszentralamt für Steuern. Technische Vorgaben, Datenschemata und Anwendungshinweise präzisieren die gesetzlichen Pflichten.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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