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Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)

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Definition des Begriffs

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats regelt. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/87/EG, die durch die Richtlinie 2011/89/EU geändert wurde. Das Gesetz trat am 4. Juli 2013 in Kraft und schuf erstmals einen einheitlichen aufsichtsrechtlichen Rahmen für branchenübergreifende Finanzgruppen in Deutschland.

Ein Finanzkonglomerat liegt vor, wenn eine Unternehmensgruppe sowohl im Bank- und Wertpapiersektor als auch im Versicherungssektor tätig ist und beide Bereiche eine erhebliche Bedeutung aufweisen. Das FKAG ergänzt die sektorspezifischen Aufsichtsregelungen durch übergreifende Anforderungen an Kapitalausstattung, Risikokonzentration und Governance.

 

Betroffene

Dem FKAG unterliegen konglomeratsangehörige Unternehmen, insbesondere:

  • CRR-Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
  • Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
  • Versicherungs-Holdinggesellschaften

Die Einstufung als Finanzkonglomerat erfolgt, wenn die Finanzbranche insgesamt mindestens 40 Prozent der Bilanzsumme oder der Solvabilitätsanforderungen ausmacht und beide Sektoren jeweils über 10 Prozent dieser Größen erreichen.

 

Anforderungen und Pflichten

Das FKAG stellt spezifische Anforderungen an betroffene Unternehmen:

  • Kapitalausstattung auf Konglomeratsebene: Angemessene Eigenmittelausstattung unter Vermeidung von Mehrfachnutzung von Kapital innerhalb der Gruppe
  • Risikokonzentrationen: Überwachung und Begrenzung von Konzentrationsrisiken, etwa gegenüber einzelnen Kunden oder Branchen
  • Konglomeratsinterne Transaktionen: Offenlegung und Kontrolle von Transaktionen zwischen Konzerngesellschaften
  • Governance und interne Kontrollsysteme: Angemessene Organisationsstruktur, Risikomanagement und Berichtswesen
  • Meldepflichten: Regelmäßige Berichterstattung gegenüber BaFin und Deutscher Bundesbank

 

Zuständigkeiten

Die Aufsicht obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Die BaFin fungiert als Koordinator und ermittelt, ob eine Gruppe als Finanzkonglomerat einzustufen ist. Sie prüft die Finanzlage, überwacht die Einhaltung der Kapitalanforderungen und kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen erlassen. Bei grenzüberschreitenden Finanzkonglomeraten erfolgt eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten.

 

Relevanz

Das FKAG schließt Aufsichtslücken, die durch die rein sektorale Aufsicht entstehen können, und trägt zur Finanzmarktstabilität bei. Es verhindert regulatorische Arbitrage, erhöht die Transparenz komplexer Unternehmensstrukturen und stärkt den Schutz vor systemischen Risiken. Insbesondere nach der Finanzkrise 2008 gewann die konsolidierte Betrachtung von Finanzgruppen an Bedeutung.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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