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Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)

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Definition des Begriffs

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz, FKAG, heißt vollständig Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats. Es wurde am 27. Juni 2013 erlassen und trat am 4. Juli 2013 in Kraft. Der Rechtsakt setzt Vorgaben der Richtlinie 2011/89/EU um und bündelt Regelungen zur zusätzlichen Beaufsichtigung branchenübergreifender Finanzgruppen. Ziel ist es, Risiken zu erfassen, die entstehen, wenn Banken, Wertpapierdienstleister und Versicherungsunternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe verbunden sind. Die Aufsicht wird in Deutschland durch die BaFin ausgeübt, teilweise in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und ausländischen Aufsichtsbehörden.

 

Einordnung der Relevanz

Das FKAG ergänzt die sektorale Aufsicht nach Kreditwesengesetz, Wertpapierinstitutsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und weiteren Fachgesetzen. Es ersetzt nicht die Einzelaufsicht über Institute oder Versicherer, sondern fügt eine gruppenweite Betrachtung hinzu. Damit adressiert es Doppelverwendung von Eigenmitteln, Risikokonzentrationen, gruppeninterne Transaktionen und organisatorische Steuerungsfragen auf Konglomeratsebene.

 

Betroffene

Betroffen sind beaufsichtigte Unternehmen, die Teil eines Finanzkonglomerats sind. Ein Finanzkonglomerat liegt insbesondere vor, wenn eine Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken- oder Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich tätig ist. Erfasst werden können unter anderem Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Erst- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdingstrukturen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Identifikation

    • Die BaFin stellt fest, ob eine Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat einzustufen ist.
    • Maßgeblich sind Gruppenzusammensetzung, Branchenschwerpunkte und Erheblichkeitsschwellen.
  2. Eigenmittelausstattung

    • Finanzkonglomerate müssen eine angemessene Solvabilität auf Gruppenebene nachweisen.
    • Mehrfachanrechnungen von Kapital sollen begrenzt werden.
  3. Risikosteuerung

    • Erhebliche Risikokonzentrationen sind zu überwachen und zu melden.
    • Konglomeratsinterne Transaktionen unterliegen besonderen Informationspflichten.
  4. Organisation

    • Übergeordnete Unternehmen müssen angemessene Kontroll- und Risikomanagementverfahren sicherstellen.
    • Berichtspflichten unterstützen die laufende Aufsicht.

 

Weitere Informationen

Das FKAG steht im Zusammenhang mit der Finanzkonglomerate-Richtlinie 2002/87/EG, der FiCoD-I-Richtlinie 2011/89/EU, Solvency II, CRR, CRD und nationalen Aufsichtsgesetzen. Für die Praxis ist besonders relevant, welche Unternehmen in die Konglomeratsabgrenzung, die Finanzkonglomerate-Solvabilität und die Meldungen zu Risikokonzentrationen oder gruppeninternen Transaktionen einzubeziehen sind.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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