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Finanzstabilitätsgesetz (FinStabG)

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Definition des Begriffs

Das Finanzstabilitätsgesetz (FinStabG) ist das deutsche Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität. Es wurde am 28. November 2012 verkündet (BGBl. I S. 2369) und trat kurz darauf in Kraft. Das Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die makroprudenzielle Überwachung des deutschen Finanzsystems. Es weist der Deutschen Bundesbank Aufgaben zur Wahrung der Finanzstabilität zu und bildet die Grundlage für den Ausschuss für Finanzstabilität (AFS), der Anfang 2013 seine Arbeit aufnahm. Das FinStabG ist eine zentrale Lehre aus der globalen Finanzkrise 2007/08 und zielt darauf ab, systemische Risiken zu identifizieren, zu überwachen und ihnen präventiv entgegenzuwirken.

 

Einordnung der Relevanz

Das FinStabG ist ein zentrales Element der deutschen Finanzmarktarchitektur im Bereich der makroprudenziellen Aufsicht. Es ergänzt die mikroprudenzielle Aufsicht, die sich auf einzelne Finanzinstitute konzentriert, um eine ganzheitliche Perspektive auf das gesamte Finanzsystem. Das Gesetz bildet die Schnittstelle zwischen nationaler und europäischer makroprudenzieller Überwachung, insbesondere zum Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB). Das FinStabG steht im Zusammenhang mit internationalen Regelwerken wie Basel III, der Capital Requirements Directive (CRD) sowie nationalen Vorgaben wie den MaRisk.

 

Betroffene

Das FinStabG betrifft vor allem:

  • Deutsche Bundesbank (§ 1 FinStabG): Überwachung und Analyse systemischer Risiken
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Adressat von Empfehlungen, Umsetzung makroprudenzieller Instrumente
  • Bundesministerium der Finanzen (BMF): Mitglied im AFS, Adressat von Empfehlungen
  • Kreditinstitute: Betroffene von makroprudenziellen Maßnahmen wie Kapitalpuffern oder Beschränkungen in der Wohnimmobilienfinanzierung
  • Weitere Finanzmarktteilnehmer: Versicherer, Investmentfonds, Handelsplätze im Rahmen der systemweiten Risikoanalyse

 

Anforderungen und Pflichten

1. Wahrung der Finanzstabilität (§ 1 FinStabG)

  • Deutsche Bundesbank trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei
  • Identifikation, Überwachung und Bewertung systemischer Risiken
  • Datenerhebung und Analyse, etwa bei Wohnimmobilienfinanzierungen

2. Ausschuss für Finanzstabilität (§ 2 FinStabG)

  • Gremium aus BaFin, Bundesbank und BMF
  • Regelmäßige Sitzungen zur Bewertung der Finanzstabilität
  • Jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag

3. Warnungen und Empfehlungen (§ 3 FinStabG)

  • AFS kann Warnungen an die Öffentlichkeit oder Fachkreise aussprechen
  • Empfehlungen an Bundesregierung, BaFin oder andere öffentliche Stellen
  • Empfehlungsadressaten müssen Stellungnahme abgeben („Comply or Explain")

4. Europäische Zusammenarbeit (§ 4 FinStabG)

  • Kooperation mit dem ESRB
  • Informationsaustausch mit makroprudenziellen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten

5. Makroprudenzielle Instrumente

  • Antizyklischer Kapitalpuffer
  • Systemrisikopuffer
  • Kapitalpuffer für systemrelevante Institute
  • Instrumente für Wohnimmobilienkredite (z. B. Beleihungsgrenzen, Schuldendienstgrenzen)

 

Weitere Informationen

Das FinStabG wurde mehrfach angepasst, um neue makroprudenzielle Instrumente zu integrieren. Eine zentrale Erweiterung erfolgte 2015 durch die Schaffung zusätzlicher Instrumente für den Wohnimmobilienmarkt, nachdem der AFS entsprechende Empfehlungen ausgesprochen hatte. Das Gesetz verknüpft nationale Finanzstabilität mit europäischen Vorgaben und ermöglicht eine präventive Krisenvorsorge.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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