Definition des Begriffs
FinRep (Financial Reporting, deutsch: Finanzberichterstattung) ist ein standardisiertes bankaufsichtliches Meldeverfahren zur regelmäßigen Übermittlung von Finanzinformationen an die zuständigen Aufsichtsbehörden. Das von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelte Verfahren dient der harmonisierten Darstellung der Finanzlage von Kreditinstituten innerhalb der Europäischen Union. FinRep ermöglicht den Aufsichtsbehörden eine detaillierte, standardisierte Analyse der Geschäftsentwicklung, Risikostruktur und Vermögenslage beaufsichtigter Institute auf Basis einheitlicher Meldeformate und Definitionen. Die Rechtsgrundlage bildet die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (vormals (EU) Nr. 680/2014) im Rahmen von Artikel 99 der Kapitaladäquanzverordnung (CRR).
Einordnung der Relevanz
FinRep ist ein zentrales Instrument der europäischen Bankenaufsicht und schafft Transparenz über die Finanzlage der Institute. Ursprünglich galt die Meldepflicht ausschließlich für Institutsgruppen, die auf konsolidierter Ebene nach International Financial Reporting Standards (IFRS) bilanzieren. Mit der EZB-Verordnung (EU) 2015/534 im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) wurde der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet. Die Daten bilden eine wesentliche Grundlage für aufsichtliche Entscheidungen, insbesondere im Rahmen des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP). Sie fließen zudem in Aufsichtsstatistiken, Stresstests und makroprudenzielle Analysen ein. FinRep steht in engem Zusammenhang mit dem Common Reporting (CoRep), MaRisk sowie dem Banks’ Integrated Reporting Dictionary (BIRD) der EZB.
Betroffene
Von FinRep betroffen sind Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften innerhalb der Europäischen Union. Ursprünglich waren nur Institutsgruppen mit IFRS-Konzernabschluss auf konsolidierter Ebene meldepflichtig. Seit Inkrafttreten der EZB-Verordnung (EU) 2015/534 sind auch Einzelinstitute sowie Institute, die nach nationalen Rechnungslegungsstandards wie dem Handelsgesetzbuch (HGB) bilanzieren, erfasst. Ausgenommen sind lediglich Institute, für die ein Waiver nach Artikel 7 oder 10 der CRR genehmigt wurde. Alle Tochtergesellschaften bedeutender Institute unterliegen ebenfalls der Meldepflicht, unabhängig von ihrem Sitzland.
Anforderungen und Pflichten
Meldeumfang: Je nach Bedeutung des Instituts, Rechnungslegungsstandard und Aufsichtszuständigkeit gelten unterschiedliche Meldeumfänge (Full-FinRep, Simplified-FinRep, Over-Simplified-FinRep oder Datapoint-FinRep).
Meldeinhalte:
Meldefrequenz: In der Regel quartalsweise, bedeutende Institute melden umfangreicher als weniger bedeutende Institute.
Meldefristen: Für die Einreichung bei der Deutschen Bundesbank gelten die ITS-Meldetermine, circa 30 Arbeitstage nach Quartalsultimo.
Meldeformate: Die aktuell gültigen FinRep-Meldetabellen sind in Annex 3 (IFRS) und Annex 4 (nationale Rechnungslegungsstandards) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführt.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen sind die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, die EZB-Verordnung (EU) 2015/534 sowie Artikel 99 der Kapitaladäquanzverordnung (CRR). Zuständige Behörden sind in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank, auf europäischer Ebene die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen des SSM sowie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA). Verknüpfte Regelwerke sind CoRep, MaRisk, IFRS 9 und das BIRD-Datenmodell.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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