Definition des Begriffs
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, FinDAG, ist das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Es wurde als Teil des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 geschaffen und bildete die Grundlage für die Errichtung der BaFin zum 1. Mai 2002. Der Rechtsakt regelt Organisation, Aufgaben, Aufsicht, Finanzierung und Zusammenarbeit der BaFin. Kerninhalt ist die Zusammenführung der früher getrennten Aufsicht über Kreditwesen, Versicherungswesen und Wertpapierhandel in einer integrierten Bundesanstalt.
Einordnung der Relevanz
Das FinDAG ist ein organisationsrechtlicher Basisrechtsakt der deutschen Finanzmarktaufsicht. Es steht neben materiellen Aufsichtsgesetzen wie Kreditwesengesetz, Wertpapierinstitutsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Während diese Gesetze konkrete Pflichten für Institute und Märkte enthalten, definiert das FinDAG die institutionelle Grundlage, auf deren Basis die BaFin ihre Aufsichtstätigkeit ausübt.
Betroffene
Betroffen sind unmittelbar die BaFin, ihre Organe, Beschäftigten und Aufsichtsstrukturen. Mittelbar betrifft das Gesetz beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Marktteilnehmer im Wertpapierhandel. Relevant sind außerdem Bundesministerium der Finanzen, Deutsche Bundesbank und Einrichtungen, die an Aufsicht, Abwicklung oder Finanzierung der Aufsichtskosten beteiligt sind.
Anforderungen und Pflichten
Errichtung und Organisation
Aufgabenwahrnehmung
Rechts- und Fachaufsicht
Finanzierung
Weitere Informationen
Das FinDAG wurde seit 2002 mehrfach angepasst, etwa aufgrund europäischer Finanzmarktregulierung, neuer Aufsichtsbereiche und veränderter BaFin-Governance. Wichtige Regelungsbereiche betreffen Aufgaben nach § 4 FinDAG, Zusammenarbeit, Verschwiegenheit, Haushaltsführung sowie Umlagevorschriften in den §§ 16 ff. FinDAG. Für die Praxis ist das Gesetz besonders relevant, wenn Zuständigkeit, Finanzierung oder institutionelle Einordnung der BaFin zu bestimmen sind.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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