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Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

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Definition des Begriffs

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ist das deutsche Bundesgesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Es wurde am 22. April 2002 verkündet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Das FinDAG bildet die rechtliche Grundlage für die Errichtung, Organisation und Aufgaben der BaFin als integrierte Finanzaufsichtsbehörde in Deutschland. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurden die zuvor getrennten Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), das Versicherungswesen (BAV) und den Wertpapierhandel (BAWe) zur BaFin zusammengeführt. Ziel war die Schaffung einer einheitlichen, sektorübergreifenden Aufsichtsstruktur, die der zunehmenden Verflechtung der Finanzmärkte gerecht wird.

 

Einordnung der Relevanz

Das FinDAG ist das zentrale Organisationsgesetz der deutschen Finanzaufsicht und definiert die institutionellen Rahmenbedingungen für die Überwachung des gesamten Finanzsektors. Es regelt die Unabhängigkeit der BaFin, ihre Aufsichtsziele und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere der Deutschen Bundesbank. Das Gesetz hat durch zahlreiche Novellierungen auf veränderte Marktbedingungen und regulatorische Anforderungen reagiert, etwa durch die Erweiterung der Aufsichtsziele um den Verbraucherschutz im Jahr 2013 (§ 4 Abs. 1a FinDAG). Das FinDAG steht im Zusammenhang mit europäischen und internationalen Regulierungsstandards und ergänzt Fachgesetze wie das Kreditwesengesetz (KWG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

 

Betroffene

Das FinDAG betrifft unmittelbar die BaFin als Aufsichtsbehörde sowie alle von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Marktteilnehmer, darunter:

  • Kreditinstitute und Finanzdienstleister
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
  • Wertpapierdienstleister, Handelsplätze und Datenbereitstellungsdienste
  • Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen
  • Verbraucher und Anleger als Schutzadressaten der Aufsicht

Darüber hinaus sind auch das Bundesministerium der Finanzen (Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin), die Deutsche Bundesbank (Zusammenarbeit bei der laufenden Überwachung) sowie andere nationale und europäische Aufsichtsbehörden betroffen.

 

Anforderungen und Pflichten

Das FinDAG legt fest:

  • Aufsichtsziele: Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzsystems sowie Schutz der Verbraucher (§ 4 Abs. 1a FinDAG)
  • Organisationsstruktur: Gliederung der BaFin in Geschäftsbereiche, Regelungen zur Leitung und Verwaltung
  • Finanzierung: Kostendeckung durch Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Unternehmen, keine Bundeszuschüsse
  • Zusammenarbeit: Kooperation mit der Bundesbank, europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) und internationalen Gremien
  • Aufsichtsinstrumente: Befugnisse zu Maßnahmen, Sanktionen, Datenerhebung und Veröffentlichungen

 

Weitere Informationen

Das FinDAG wurde seit 2002 mehrfach angepasst, insbesondere zur Umsetzung europäischer Vorgaben und zur Stärkung des Verbraucherschutzes. Es bildet gemeinsam mit den Fachaufsichtsgesetzen das Rückgrat der deutschen Finanzmarktregulierung.

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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