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Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

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Definition des Begriffs

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, FinDAG, ist das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Es wurde als Teil des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 geschaffen und bildete die Grundlage für die Errichtung der BaFin zum 1. Mai 2002. Der Rechtsakt regelt Organisation, Aufgaben, Aufsicht, Finanzierung und Zusammenarbeit der BaFin. Kerninhalt ist die Zusammenführung der früher getrennten Aufsicht über Kreditwesen, Versicherungswesen und Wertpapierhandel in einer integrierten Bundesanstalt.

 

Einordnung der Relevanz

Das FinDAG ist ein organisationsrechtlicher Basisrechtsakt der deutschen Finanzmarktaufsicht. Es steht neben materiellen Aufsichtsgesetzen wie Kreditwesengesetz, Wertpapierinstitutsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Während diese Gesetze konkrete Pflichten für Institute und Märkte enthalten, definiert das FinDAG die institutionelle Grundlage, auf deren Basis die BaFin ihre Aufsichtstätigkeit ausübt.

 

Betroffene

Betroffen sind unmittelbar die BaFin, ihre Organe, Beschäftigten und Aufsichtsstrukturen. Mittelbar betrifft das Gesetz beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Marktteilnehmer im Wertpapierhandel. Relevant sind außerdem Bundesministerium der Finanzen, Deutsche Bundesbank und Einrichtungen, die an Aufsicht, Abwicklung oder Finanzierung der Aufsichtskosten beteiligt sind.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Errichtung und Organisation

    • Die BaFin ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
    • Sie gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
  2. Aufgabenwahrnehmung

    • Die BaFin übernimmt gesetzlich zugewiesene Aufsichtsaufgaben.
    • Sie arbeitet mit nationalen und europäischen Behörden zusammen.
  3. Rechts- und Fachaufsicht

    • Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die BaFin.
    • Die Unabhängigkeit fachlicher Aufsichtsentscheidungen wird durch spezialgesetzliche Vorgaben geprägt.
  4. Finanzierung

    • Die Kosten der BaFin werden vor allem durch Gebühren, gesonderte Erstattungen und Umlagen getragen.
    • Umlagepflichtige Unternehmen werden nach gesetzlich definierten Aufsichtsbereichen herangezogen.

 

Weitere Informationen

Das FinDAG wurde seit 2002 mehrfach angepasst, etwa aufgrund europäischer Finanzmarktregulierung, neuer Aufsichtsbereiche und veränderter BaFin-Governance. Wichtige Regelungsbereiche betreffen Aufgaben nach § 4 FinDAG, Zusammenarbeit, Verschwiegenheit, Haushaltsführung sowie Umlagevorschriften in den §§ 16 ff. FinDAG. Für die Praxis ist das Gesetz besonders relevant, wenn Zuständigkeit, Finanzierung oder institutionelle Einordnung der BaFin zu bestimmen sind.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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