Definition des Begriffs
Die Financial Conglomerates Directive (FICOD), Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002, regelt die zusätzliche Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen innerhalb eines Finanzkonglomerats. Sie trat am 11. Februar 2003 in Kraft und wurde in Deutschland durch das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz (FKAG) vom 4. Juli 2013 umgesetzt. Die Änderungsrichtlinie 2011/89/EU erweiterte die Aufsichtsbefugnisse, um Aufsichtslücken zu schließen, die während der Finanzkrise identifiziert wurden.
Einordnung der Relevanz
FICOD ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Aufsichtsrahmens für komplexe Finanzgruppen. Die Richtlinie ergänzt sektorale Regelwerke durch einen sektorübergreifenden Ansatz, der konglomeratspezifische Risiken erfasst. Sie harmonisiert nationale Regelungen und steht im Zusammenhang mit CRD IV/V, Solvency II, MiFID II und Basel III. Die Umsetzung erfolgt durch technische Standards der EBA, EIOPA und ESMA, insbesondere die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2303 und (EU) Nr. 342/2014.
Betroffene
Von FICOD betroffen sind Finanzgruppen, die folgende Kriterien erfüllen:
Konkret umfasst der Anwendungsbereich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsdienstleister sowie deren Mutterunternehmen. In Deutschland beaufsichtigen BaFin und Bundesbank die Finanzkonglomerate, im Euroraum die EZB bedeutende Institute im Rahmen des SSM.
Anforderungen und Pflichten
FICOD etabliert ein umfassendes Aufsichtsregime:
Weitere Informationen
Die Richtlinie (EU) 2023/2864 führt ab 10. Januar 2030 zusätzliche Transparenzanforderungen ein, wonach regulierte Unternehmen Informationen über den European Single Access Point (ESAP) zugänglich machen müssen.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: ww
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an. Wir senden Ihnen eine E-Mail zum Zurücksetzen Ihres Passwortes.