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Financial Counterparty (FC)

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Definition des Begriffs

Eine Financial Counterparty (FC, deutsch: finanzielle Gegenpartei) ist eine in der EU-Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) definierte Kategorie von Marktteilnehmern. Die Klassifizierung als FC dient der Abgrenzung gegenüber Non-Financial Counterparties (NFC, nicht-finanzielle Gegenparteien) und bestimmt maßgeblich, welche aufsichtsrechtlichen Pflichten für ein Unternehmen im Derivatehandel gelten. Als FC gelten gemäß Artikel 2 Absatz 8 EMIR insbesondere Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) samt Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, alternative Investmentfonds (AIF) mit EU-zugelassenen Verwaltern sowie Zentralverwahrer. Seit EMIR Refit (Verordnung (EU) 2019/834) sind auch Verbriefungszweckgesellschaften und alle EU-AIFs erfasst.

 

Unterscheidung nach Schwellenwerten

Innerhalb der Kategorie FC wird seit EMIR‑Refit zwischen zwei Statusgruppen unterschieden. Ein FC+ (Large Financial Counterparty) liegt vor, wenn die durchschnittliche Bruttoposition in OTC-Derivaten, berechnet auf Konzernebene über zwölf Monate, in mindestens einer Anlageklasse den jeweiligen Clearing-Schwellenwert überschreitet: 1 Milliarde Euro für Kredit- und Aktienderivate, 3 Milliarden Euro für Zins- und Devisenderivate sowie 4 Milliarden Euro für Warenderivate. Wird kein Schwellenwert erreicht, gilt das Unternehmen als FC- oder Small Financial Counterparty (SFC). Die Berechnung erfolgt mindestens jährlich und umfasst sämtliche OTC-Derivate, unabhängig davon, ob sie zu Absicherungs- oder Spekulationszwecken eingegangen wurden.

 

Relevante Pflichten

FC+ unterliegen der zentralen Clearingpflicht für alle Derivateklassen, die von der Clearingpflicht erfasst sind, sofern die Schwelle in einer Anlageklasse überschritten wurde. Sie müssen binnen vier Monaten nach Überschreitung Clearing-Vereinbarungen treffen, ESMA und die zuständige nationale Behörde informieren sowie täglich Sicherheiten austauschen (Collateral Exchange). Zudem gelten umfassende Meldepflichten an Transaktionsregister und Risikominderungstechniken wie tägliche Bewertung, Portfolio-Abgleich und Streitbeilegungsverfahren. FC‑sind von der Clearingpflicht befreit, bleiben jedoch zur Sicherheitenaustauschpflicht, Meldepflicht und Anwendung von Risikominderungstechniken verpflichtet. Drittstaatenunternehmen müssen ihre EMIR-Klassifizierung so vornehmen, als wären sie in der EU ansässig.

 

Besonderheiten

Bestimmte Unternehmen sind von EMIR ganz oder teilweise ausgenommen, darunter Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), öffentliche Schuldenverwaltungsstellen, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und Zentralbanken ausgewählter Drittstaaten. Konzerninterne Transaktionen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Clearing- und Sicherheitenaustauschpflicht befreit werden, erfordern jedoch eine Meldung an die zuständigen Behörden. Die FC-Klassifizierung ist zentral für die risikobasierte Aufsicht und zielt auf die Erhöhung der Transparenz sowie die Verringerung systemischer Risiken im Derivatemarkt ab.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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