Definition des Begriffs
EWR steht für Europäischer Wirtschaftsraum. Er bezeichnet einen völkerrechtlich und europarechtlich geprägten Integrationsraum, der den EU-Binnenmarkt auf drei Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation erstreckt: Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz gehört nicht zum EWR. Grundlage ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das 1992 unterzeichnet wurde und 1994 in Kraft trat. Zweck des EWR ist die weitgehende Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten am Binnenmarkt mit seinen vier Grundfreiheiten: freier Warenverkehr, freier Personenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr.
Vorkommen und Verwendung
Der EWR wird in der Finanzmarktregulierung, der Vertragsdokumentation, im Aufsichtsrecht und dem grenzüberschreitenden Vertrieb verwendet. Viele EU-Rechtsakte werden nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen auch für Island, Liechtenstein und Norwegen relevant. Die Anwendung erfolgt nicht automatisch, sondern über Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und anschließende nationale Umsetzung, soweit erforderlich. Wichtige Kernbereiche sind:
Relevanz
Der EWR ist relevant, weil er einheitliche Marktbedingungen über die EU hinaus schafft. Für Finanzinstitute kann der EWR bestimmen, ob Zulassungen, Prospekte, Fondsstrukturen, Zahlungsdienste oder grenzüberschreitende Dienstleistungen in vergleichbarer Weise anerkannt werden. In Rechtsvorschriften ist daher häufig zwischen EU, EWR und Drittstaaten zu unterscheiden. Die Einordnung beeinflusst Passporting, Meldepflichten, Anlegerinformation, Datenschutz, Auslagerungen und die Behandlung von Geschäftspartnern. Für Unternehmen mit Standorten oder Kunden in Island, Liechtenstein oder Norwegen ist die EWR-Rechtslage ein zentraler Compliance-Faktor.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Weitere Informationen
Am EWR beteiligt sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. Institutionell wirken unter anderem der Gemeinsame EWR-Ausschuss, der EWR-Rat, die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof mit. Der EWR umfasst keine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik, keine Zollunion, keine gemeinsame Handelspolitik und keine gemeinsame Währungspolitik. Finanzmarktrechtliche EU-Vorgaben werden häufig mit zeitlichem Abstand in das EWR-Abkommen übernommen. Dadurch können Übergangsfragen entstehen, wenn EU-Recht bereits gilt, die EWR-Übernahme aber noch aussteht.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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