Europäische Risikokapitalfonds werden in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 geregelt. Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds, die die Anforderungen der EuVECA Verordnung erfüllen, dürfen beim Vertrieb die Bezeichnung EuVECA verwenden. Ein qualifizierter Risikokapitalfonds ist dabei ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der (i) beabsichtigt, innerhalb der in seinen Anlagebedingungen oder seiner Satzung festgelegten Frist mindestens 70 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Anlagen sind; (ii) nicht mehr als 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt; (iii) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen ist.
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