Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind verbindliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 am 31. Juli 2023 von der Europäischen Kommission verabschiedet wurden. Sie konkretisieren die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und schaffen ein einheitliches, sektorübergreifendes Rahmenwerk für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Unternehmen in der Europäischen Union. Die ESRS sind seit Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2024 anwendbar und stellen einen Meilenstein in der Harmonisierung der ESG-Berichterstattung (Environment, Social, Governance) in Europa dar.
Die Standards wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und basieren auf dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality). Dieses Konzept verlangt, dass Unternehmen sowohl über ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft (Impact Materiality) als auch über finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen selbst (Financial Materiality) berichten.
Das erste Set der ESRS umfasst zwölf Standards, gegliedert in drei Kategorien:
Übergreifende Standards:
Umweltbezogene Standards:
Soziale Standards:
Governance-Standard:
Die Standards enthalten insgesamt 82 Offenlegungsanforderungen, die in vier Berichtsbereiche gegliedert sind: Governance (GOV), Strategie und Geschäftsmodell (SBM), Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) sowie Kennzahlen und Ziele (MT).
Die ESRS gelten verpflichtend für alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Dies umfasst:
Die Anwendung erfolgt gestaffelt: Unternehmen, die bereits unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fielen (Welle 1), müssen seit 2024 berichten. Weitere Unternehmen folgen in den Jahren 2025 und 2026, wobei die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU 2025/794) Verzögerungen für Welle 2 und 3 eingeführt hat.
Doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen müssen eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen, die beide Perspektiven berücksichtigt: Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeit sowie Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen.
Wertschöpfungskette: Die Berichterstattung muss die gesamte Wertschöpfungskette einbeziehen, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftsbeziehungen.
Vergleichbarkeit und Prüfung: Informationen müssen standardisiert, vergleichbar und extern prüfbar sein. Die Nachhaltigkeitserklärung wird Teil des Lageberichts.
Digitalisierung: Berichte müssen im European Single Electronic Format (ESEF) maschinenlesbar gekennzeichnet werden.
Phase-in-Regelungen: Für bestimmte Offenlegungsanforderungen gelten Übergangsfristen, insbesondere für Wertschöpfungsketteninformationen in den ersten drei Jahren.
Die ESRS werden kontinuierlich weiterentwickelt. Geplant sind:
Im Rahmen des Omnibus-Pakets vom Februar 2025 wurden umfassende Vereinfachungen angekündigt, die eine Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte um etwa 57 Prozent vorsehen.
Die ESRS sind eng mit weiteren EU-Vorschriften verzahnt:
Zudem wurde auf Interoperabilität mit internationalen Standards wie den IFRS Sustainability Disclosure Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB) und den GRI Standards geachtet.
Die ESRS haben weitreichende Auswirkungen auf den europäischen und globalen Finanzmarkt:
Die Standards tragen zur Umsetzung des European Green Deal bei und unterstützen die EU bei der Erreichung ihrer Klimaneutralitätsziele bis 2050.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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