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European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

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Definition des Begriffs

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind verbindliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 am 31. Juli 2023 von der Europäischen Kommission verabschiedet wurden. Sie konkretisieren die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und schaffen ein einheitliches, sektorübergreifendes Rahmenwerk für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Unternehmen in der Europäischen Union. Die ESRS sind seit Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2024 anwendbar und stellen einen Meilenstein in der Harmonisierung der ESG-Berichterstattung (Environment, Social, Governance) in Europa dar.

Die Standards wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und basieren auf dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality). Dieses Konzept verlangt, dass Unternehmen sowohl über ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft (Impact Materiality) als auch über finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen selbst (Financial Materiality) berichten.

 

Struktur und Aufbau

Das erste Set der ESRS umfasst zwölf Standards, gegliedert in drei Kategorien:

Übergreifende Standards:

  • ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
  • ESRS 2: Allgemeine Angaben

Umweltbezogene Standards:

  • ESRS E1: Klimawandel
  • ESRS E2: Umweltverschmutzung
  • ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
  • ESRS E4: Biodiversität und Ökosysteme
  • ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Soziale Standards:

  • ESRS S1: Eigene Belegschaft
  • ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
  • ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer

Governance-Standard:

  • ESRS G1: Unternehmensführung

Die Standards enthalten insgesamt 82 Offenlegungsanforderungen, die in vier Berichtsbereiche gegliedert sind: Governance (GOV), Strategie und Geschäftsmodell (SBM), Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) sowie Kennzahlen und Ziele (MT).

 

Anwendungsbereich und betroffene Unternehmen

Die ESRS gelten verpflichtend für alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Dies umfasst:

  • Große kapitalmarktorientierte Unternehmen
  • Alle großen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern, 50 Millionen Euro Umsatz oder 25 Millionen Euro Bilanzsumme
  • Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen)
  • Bestimmte Drittlandunternehmen mit Niederlassungen oder Tochterunternehmen in der EU

Die Anwendung erfolgt gestaffelt: Unternehmen, die bereits unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fielen (Welle 1), müssen seit 2024 berichten. Weitere Unternehmen folgen in den Jahren 2025 und 2026, wobei die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU 2025/794) Verzögerungen für Welle 2 und 3 eingeführt hat.

 

Wesentliche Anforderungen

Doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen müssen eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen, die beide Perspektiven berücksichtigt: Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeit sowie Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen.

Wertschöpfungskette: Die Berichterstattung muss die gesamte Wertschöpfungskette einbeziehen, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftsbeziehungen.

Vergleichbarkeit und Prüfung: Informationen müssen standardisiert, vergleichbar und extern prüfbar sein. Die Nachhaltigkeitserklärung wird Teil des Lageberichts.

Digitalisierung: Berichte müssen im European Single Electronic Format (ESEF) maschinenlesbar gekennzeichnet werden.

Phase-in-Regelungen: Für bestimmte Offenlegungsanforderungen gelten Übergangsfristen, insbesondere für Wertschöpfungsketteninformationen in den ersten drei Jahren.

 

Weiterentwicklung

Die ESRS werden kontinuierlich weiterentwickelt. Geplant sind:

  • Set 2: Sektorspezifische Standards (ursprünglich bis Juni 2024, verschoben auf Juni 2026)
  • Standards für börsennotierte KMU (ESRS LSME)
  • Freiwilliger Standard für Kleinstunternehmen (VSME)
  • Implementierungsleitfäden zur praktischen Umsetzung

Im Rahmen des Omnibus-Pakets vom Februar 2025 wurden umfassende Vereinfachungen angekündigt, die eine Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte um etwa 57 Prozent vorsehen.

 

Zusammenhang mit anderen Regelwerken

Die ESRS sind eng mit weiteren EU-Vorschriften verzahnt:

  • CSRD: Definiert Anwendungsbereich und Rahmenbedingungen
  • EU-Taxonomie-Verordnung: Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten
  • Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Sorgfaltspflichten in Lieferketten
  • MiFID II, CRR: Berücksichtigung von ESG-Risiken im Finanzsektor

Zudem wurde auf Interoperabilität mit internationalen Standards wie den IFRS Sustainability Disclosure Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB) und den GRI Standards geachtet.

 

Relevanz für den Finanzmarkt

Die ESRS haben weitreichende Auswirkungen auf den europäischen und globalen Finanzmarkt:

  • Transparenz: Investoren, Kreditgeber und andere Stakeholder erhalten standardisierte, vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen
  • Kapitalallokation: Erleichterte Bewertung von ESG-Risiken und -Chancen fördert nachhaltige Investitionsentscheidungen
  • Wettbewerbsfähigkeit: Einheitliche Standards schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU
  • Internationale Strahlkraft: Schätzungsweise 10.000 Drittlandunternehmen sind ebenfalls betroffen

Die Standards tragen zur Umsetzung des European Green Deal bei und unterstützen die EU bei der Erreichung ihrer Klimaneutralitätsziele bis 2050.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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