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ESRB-Verordnung (ESR-VO)

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Definition des Begriffs

Die ESR-VO, offiziell Verordnung (EU) 2018/842, ist die Effort Sharing Regulation (Lastenteilungsverordnung), auch als EU-Klimaschutzverordnung bezeichnet. Sie trat am 9. Juli 2018 in Kraft und legt für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche nationale Jahresziele zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 fest. Ziel ist die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, wonach die EU ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 senken will. Die ESR-VO erfasst jene Wirtschaftssektoren, die nicht unter den EU-Emissionshandel (EU-ETS) fallen, insbesondere Verkehr, Gebäude, Abfall, Landwirtschaft sowie Teile der Industrie. Sie bildet neben dem Emissionshandel und der LULUCF-Verordnung (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) eine der drei tragenden Säulen der EU-Klimapolitik. Im April 2023 wurde die Verordnung im Rahmen des Fit-for-55-Pakets novelliert und das Minderungsziel von minus 30 auf minus 40 Prozent gegenüber 2005 angehoben.

 

Einordnung der Relevanz

Die ESR-VO ist ein zentrales Instrument zur Umsetzung der europäischen Klimaziele und des Paris-Abkommens. Sie verteilt die Gesamtverpflichtungen der EU auf einzelne Mitgliedstaaten nach einem differenzierten Schlüssel, der auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf sowie geschätzten Minderungskosten basiert. Damit sollen wirtschaftliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt und ein gerechter Beitrag aller Länder sichergestellt werden. Die Verordnung erfasst rund 60 Prozent der Treibhausgasemissionen der EU und regelt die Sektoren mit den größten Klimaschutzherausforderungen.

 

Betroffene

Von der ESR-VO betroffen sind alle 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die EWR-Staaten Island und Norwegen. Jeder Mitgliedstaat erhält ein individuelles, verbindliches Minderungsziel für 2030. Beispiele:

  • Deutschland: minus 50,0 Prozent
  • Frankreich: minus 47,5 Prozent
  • Belgien: minus 47,0 Prozent
  • Polen: minus 17,7 Prozent
  • Bulgarien: minus 10,0 Prozent

Die Zielvorgaben gelten für alle Emissionsquellen, die nicht dem EU-ETS unterliegen, also insbesondere die Sektoren Verkehr, Wärme, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft sowie bestimmte Industrieprozesse.

 

Anforderungen und Pflichten

1. Nationale Minderungsziele und linearer Reduktionspfad

  • Festlegung verbindlicher Emissionshöchstmengen pro Jahr und Mitgliedstaat
  • Jährliche Emissionszuweisungen (Annual Emission Allocations, AEAs)
  • Linearer Minderungspfad bis 2030, Emissionen müssen Jahr für Jahr reduziert werden

2. Flexibilitätsmechanismen

  • Übertragung nicht genutzter Emissionszuweisungen ins Folgejahr (2021: bis 75 Prozent, danach: 25 Prozent)
  • Vorzeitiger Verbrauch der Zuweisungen des nächsten Jahres (bis 2025: 7,5 Prozent, danach: 5 Prozent)
  • Handel zwischen Mitgliedstaaten (2021 bis 2025: bis 10 Prozent, danach: 15 Prozent)
  • Nutzung von EU-ETS-Zertifikaten durch neun Mitgliedstaaten mit besonders hohen Zielen (begrenzt auf 2 bis 4 Prozent, Malta: 7 Prozent)
  • Anrechnung von Netto-Emissionsreduktionen aus LULUCF-Sektor

3. Berichterstattung und Überwachung

  • Dokumentation der Emissionen in nationalen Treibhausgasinventaren
  • Darstellung der Maßnahmen in Nationalen Klima- und Energieplänen (NECP)
  • Jährliche Fortschrittsberichte an die Europäische Kommission
  • Fünfjährige Compliance-Prüfung durch die Kommission
  • Meldepflichten zu allen Transfers von Emissionszuweisungen

4. Sanktionen bei Nichteinhaltung

  • Abzug des Fehlbetrags im Folgejahr plus zusätzliche 8 Prozent Strafzuschlag
  • Verbot, Emissionszuweisungen an andere Mitgliedstaaten zu übertragen
  • Möglichkeit zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission

 

Weitere Informationen

Die ESR-VO ist eng verknüpft mit dem Europäischen Klimagesetz, der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 sowie nationalen Umsetzungsinstrumenten wie dem deutschen Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Die jährlichen Emissionshöchstmengen werden durch Durchführungsbeschlüsse der Kommission im Komitologieverfahren festgesetzt. Die Verordnung ermöglicht eine flexible Zielerreichung, sanktioniert aber Verstöße.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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