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EIOPA-Verordnung (EIOPA-VO)

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Definition des Begriffs

Die EIOPA-VO bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010. Mit dieser Verordnung wurde die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA, englisch: European Insurance and Occupational Pensions Authority) errichtet. Die Verordnung trat am 16. Januar 2011 in Kraft, die EIOPA nahm ihre Arbeit am 1. Januar 2011 auf. Sie ist eine Agentur der Europäischen Union mit Sitz in Frankfurt am Main und Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS).

Die EIOPA-VO löste den bisherigen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) ab, der seit 2003 als beratendes Gremium tätig war. Mit der Umwandlung in eine Behörde wurden der EIOPA erweiterte Befugnisse übertragen, darunter die Kompetenz, bindende Einzelentscheidungen zu treffen und zwischen nationalen Aufsichtsbehörden zu vermitteln.

 

Einordnung der Relevanz

Die EIOPA-VO ist Teil des Maßnahmenpakets, das die Europäische Union als Reaktion auf die Finanzkrise ab 2007 beschlossen hat. Ziel ist eine stärkere Harmonisierung und Koordinierung der Finanzmarktaufsicht auf europäischer Ebene. Die EIOPA bildet zusammen mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) das ESFS. Sie arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zusammen und trägt zur Finanzstabilität und zum Verbraucherschutz in der Union bei.

 

Betroffene

Von der EIOPA-VO betroffen sind:

  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der EU
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
  • Versicherungsvermittler
  • Nationale Aufsichtsbehörden wie die BaFin in Deutschland

Die Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der EIOPA. Die tägliche Aufsicht über die Institute verbleibt bei den nationalen Behörden, während die EIOPA eine koordinierende und harmonisierende Funktion ausübt.

 

Aufgaben und Befugnisse der EIOPA

Die durch die Verordnung errichtete EIOPA hat folgende Hauptaufgaben:

  • Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards
  • Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung des EU-Rechts
  • Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und Konvergenz der Aufsichtspraktiken
  • Überwachung und Bewertung von Marktentwicklungen, Systemrisiken und Verbraucherschutz
  • Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19
  • Koordinierung und Erleichterung der Zusammenarbeit in Aufsichtskollegien
  • Durchführung von Stresstests zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit von Instituten
  • Krisenmanagement und Erlass von Beschlüssen bei Verletzung von EU-Recht gemäß Artikel 17
  • Verbraucherschutz durch Transparenz und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte

 

Relevanz

Die EIOPA-VO ist ein zentraler Rechtsakt zur Integration der europäischen Finanzmarktaufsicht. Sie schafft einheitliche Standards für die Aufsicht über Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung und trägt zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage bei. Die Verordnung bildet die Grundlage für die Umsetzung von Solvency II, der Insurance Distribution Directive (IDD) und der IORP-Richtlinie. Sie ermöglicht eine grenzüberschreitende Koordinierung in Krisensituationen und stärkt das Vertrauen in den europäischen Versicherungsmarkt.

 

Besonderheiten

  • Supranationale Behörde mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 5
  • Unabhängigkeit der EIOPA von politischen Weisungen
  • Zusammenarbeit der drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden (EBA, EIOPA, ESMA) im Gemeinsamen Ausschuss
  • Verbindliche Befugnisse gegenüber nationalen Behörden und Finanzinstituten
  • Peer-Review-Verfahren zur Bewertung nationaler Aufsichtspraktiken gemäß Artikel 30
  • Rechtsgrundlage für technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen
  • Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 3

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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