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Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

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Definition des Begriffs

Das Einlagensicherungsgesetz, kurz EinSiG, ist das deutsche Gesetz über die Sicherung von Einlagen bei Kreditinstituten. Es trat 2015 in Kraft und setzte die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme in deutsches Recht um. Ziel des Rechtsakts ist der Schutz erstattungsfähiger Einlagen, die Stabilisierung des Vertrauens in Banken und die einheitliche Organisation gesetzlicher Entschädigungssysteme. Geschützt sind grundsätzlich Einlagen bis 100.000 Euro je Einleger und Institut. Für bestimmte vorübergehend hohe Guthaben, etwa aus privaten Immobiliengeschäften, sozialen Leistungen oder Entschädigungen, kann ein höherer Schutz bestehen.

 

Einordnung der Relevanz

Das EinSiG bildet den nationalen Kern der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland und ist in den europäischen Einlagensicherungsrahmen eingebettet. Es ergänzt bankaufsichtliche Vorgaben zu Eigenmitteln, Liquidität, Sanierung und Abwicklung. Die Regelungen sollen verhindern, dass der Ausfall eines Instituts unmittelbar zu einem Vertrauensverlust bei Kleinanlegern und Unternehmen führt. Sie stehen neben freiwilligen Sicherungseinrichtungen, die zusätzliche Schutzwirkungen haben können, aber den gesetzlichen Anspruch nicht ersetzen.

 

Betroffene

Betroffen sind CRR-Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen und einem anerkannten Einlagensicherungssystem angehören müssen. Dazu zählen private Banken, öffentliche Banken sowie Institute in institutsbezogenen Sicherungssystemen, sofern diese als Einlagensicherungssystem anerkannt sind. Geschützt werden natürliche Personen, Unternehmen und weitere Einleger, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Ausgenommen sind unter anderem Einlagen anderer Kreditinstitute, bestimmte Finanzunternehmen, staatliche Stellen und Gelder aus strafbaren Handlungen.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Mitgliedschaft und Finanzierung
    • Institute müssen einem gesetzlichen oder anerkannten Sicherungssystem angehören.
    • Beiträge werden risikoabhängig erhoben und dienen dem Aufbau verfügbarer Finanzmittel.
  2. Entschädigungsfall
    • Ein Anspruch entsteht, wenn Einlagen nicht mehr verfügbar sind und die zuständige Behörde dies feststellt.
    • Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich innerhalb von sieben Arbeitstagen.
  3. Information und Prüfung
    • Institute müssen Kunden über Schutzumfang, Sicherungssystem und Ausnahmen informieren.
    • Systeme müssen Leistungsfähigkeit, Datenqualität und Krisenprozesse regelmäßig testen.

 

Weitere Informationen

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands sind gesetzliche Sicherungssysteme. Die Sicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe und der genossenschaftlichen Finanzgruppe sind als institutsbezogene Sicherungssysteme anerkannt. Aufsichtliche Zuständigkeiten liegen insbesondere bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; die Deutsche Bundesbank unterstützt in bankaufsichtlichen Fragen. Das EinSiG enthält Vorgaben zu Zielausstattung, Sonderbeiträgen, Kreditaufnahme, Mittelverwendung, Meldepflichten und Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherungssystemen. Bei grenzüberschreitenden Instituten sind Niederlassungen, Herkunftsstaat und zuständiges Sicherungssystem besonders zu beachten.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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