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European Financial Stability Mechanism (EFSM)

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Definition des Begriffs

Der European Financial Stabilisation Mechanism (EFSM, deutsch: Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus) ist ein Notfall-Finanzierungsinstrument der Europäischen Union zur Unterstützung von EU-Mitgliedstaaten in akuten Haushaltskrisen. Er wurde im Mai 2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates eingerichtet und basiert auf Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der EFSM ermöglicht es der Europäischen Kommission, im Namen der EU Mittel an den Finanzmärkten aufzunehmen und diese als Darlehen oder Kreditlinien an Mitgliedstaaten weiterzugeben, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, welche sich ihrer Kontrolle entziehen.

Der Mechanismus verfügt über ein maximales Finanzierungsvolumen von 60 Milliarden Euro und ist durch den EU-Haushalt abgesichert. Er wurde gemeinsam mit der European Financial Stability Facility (EFSF) als Reaktion auf die europäische Staatsschuldenkrise geschaffen und gilt als Vorläufer des permanenten Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der 2012 etabliert wurde.

Einordnung der Relevanz

Der EFSM war ein zentrales Instrument der europäischen Krisenreaktion während der Staatsschuldenkrise zwischen 2010 und 2013. Er ergänzte die bilateral organisierte Finanzhilfe und die Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF). Im Unterschied zur EFSF, die als zwischenstaatliche Institution außerhalb der EU-Strukturen agierte, ist der EFSM vollständig in das EU-Recht integriert und wird von der Europäischen Kommission verwaltet.

Der Mechanismus steht allen 27 EU-Mitgliedstaaten offen, unabhängig davon, ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Dies unterscheidet ihn vom ESM, der ausschließlich Mitgliedern der Eurozone zur Verfügung steht. Obwohl der EFSM seit 2013 nicht mehr aktiv genutzt wurde, bleibt er rechtlich bestehen und könnte in künftigen Krisensituationen wieder aktiviert werden. Seine Existenz unterstreicht die solidarische Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten untereinander und trägt zur Stabilität des europäischen Finanzsystems bei.

Betroffene

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen sind. Der EFSM wurde bislang in drei Fällen aktiviert:

  • Irland (2010): Finanzierung in Höhe von 22,5 Milliarden Euro im Rahmen eines gemeinsamen Rettungspakets mit EFSF und IWF
  • Portugal (2011): Unterstützung mit 26 Milliarden Euro im Zusammenhang mit einem umfassenden Anpassungsprogramm
  • Griechenland (2015): Überbrückungskredit von 7,16 Milliarden Euro zur Stabilisierung bis zur Einrichtung des dritten ESM-Programms

Neben den empfangenden Mitgliedstaaten sind indirekt auch alle EU-Mitgliedstaaten betroffen, da diese gemäß ihrer Beitragsquote zum EU-Haushalt für die Rückzahlung der vom EFSM aufgenommenen Mittel haften. Die Europäische Kommission fungiert als verwaltende Institution und trifft Entscheidungen in enger Abstimmung mit dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und gegebenenfalls dem IWF.

Anforderungen und Pflichten

Die Inanspruchnahme des EFSM ist an strenge Konditionalität gebunden. Antragstellende Mitgliedstaaten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Antragstellung und Bewilligung

  • Formeller Antrag des betroffenen Mitgliedstaats an die Europäische Kommission
  • Bewertung durch die Kommission in Zusammenarbeit mit der EZB, dem ESM und dem IWF
  • Zustimmung des Rates der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit

Wirtschaftspolitische Auflagen

  • Vereinbarung eines detaillierten wirtschaftspolitischen Anpassungsprogramms (Memorandum of Understanding, MoU)
  • Strukturreformen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit
  • Konsolidierung der öffentlichen Finanzen durch Haushaltsanpassungen
  • Umsetzung von Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung

Überwachung und Berichterstattung

  • Regelmäßige Überprüfung der Programmerfüllung durch die sogenannte Troika (Europäische Kommission, EZB, IWF)
  • Vierteljährliche Bewertungen und Freigabe der Tranchen bei erfolgreicher Umsetzung
  • Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung, einschließlich Aussetzung der Auszahlungen

Rückzahlungsverpflichtungen

  • Vertraglich festgelegte Rückzahlungsfristen und Zinssätze
  • Besicherung erfolgt durch den EU-Haushalt, nicht durch bilaterale Garantien

Weitere Informationen

Der EFSM wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 etabliert und trat unmittelbar nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Rechtsgrundlage ist Artikel 122 Absatz 2 AEUV, der finanzielle Unterstützung bei außergewöhnlichen Ereignissen ermöglicht, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen.

Mit der Einrichtung des permanenten Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) im Jahr 2012 verlor der EFSM zwar seine zentrale operative Bedeutung, wurde jedoch nicht formell aufgehoben. Er bleibt als ergänzendes Instrument bestehen und kann insbesondere für Nicht-Euroländer relevant werden. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde 2020 erwogen, den EFSM zu reaktivieren, letztlich wurden jedoch andere Instrumente wie das Pandemic Crisis Support des ESM sowie das SURE-Programm (Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency) bevorzugt.

Der EFSM ist eng verknüpft mit weiteren europäischen Krisenmanagement-Instrumenten wie der EFSF, dem ESM, dem Fiskalvertrag (Treaty on Stability, Coordination and Governance, TSCG) sowie den aufsichtsrechtlichen Rahmenwerken der Europäischen Bankenunion, insbesondere dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM).

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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