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European Economic Area (EEA)

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Definition des Begriffs

Die European Economic Area (EEA, deutsch: Europäischer Wirtschaftsraum, EWR) ist ein Wirtschaftsraum, der durch ein internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union und drei Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geschaffen wurde. Das EEA Agreement wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet und trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Es erweitert den EU-Binnenmarkt auf die drei EEA-EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz ist trotz EFTA-Mitgliedschaft kein EEA-Mitglied. Der EEA umfasst insgesamt 30 Länder, die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die drei genannten EFTA-Staaten. Ziel des EEA ist die Gewährleistung der vier Grundfreiheiten des EU-Binnenmarktes im gesamten EEA-Raum: freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.

 

Mitglieder und Struktur

Der EEA besteht aus zwei Gruppen:

  • EU-Mitgliedstaaten (27): Alle aktuellen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • EEA-EFTA-Staaten (3): Island, Liechtenstein und Norwegen

Die Schweiz lehnte 1992 per Referendum den EEA-Beitritt ab und regelt ihre Beziehungen zur EU durch bilaterale Verträge. Die EEA-EFTA-Staaten übernehmen den größten Teil des EU-Acquis communautaire (EU-Recht), insbesondere im Bereich des Binnenmarktes, haben jedoch kein Stimmrecht in den EU-Institutionen.

 

Relevanz im Finanzmarkt

Der EEA ist von zentraler Bedeutung für den europäischen Finanzmarkt. EU-Finanzmarktrichtlinien und -verordnungen wie MiFID II, AIFMD, UCITS, PSD2, CRR/CRD und DORA gelten grundsätzlich auch im EEA-Raum. EEA-EFTA-Staaten sind in das European System of Financial Supervision (ESFS) eingebunden, und die Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) haben auch für diese Staaten Relevanz. Das Prinzip des Financial Passporting ermöglicht es Finanzinstituten aus EEA-Staaten, grenzüberschreitend im gesamten EEA-Raum tätig zu sein, ohne zusätzliche nationale Zulassungen zu benötigen. Dies erleichtert den Marktzugang und fördert den Wettbewerb im Finanzsektor.

 

Aufsicht und Rechtsdurchsetzung

Während die EU-Mitgliedstaaten der Aufsicht durch die Europäische Kommission unterliegen, werden die EEA-EFTA-Staaten von der EFTA Surveillance Authority (ESA) mit Sitz in Brüssel überwacht. Die ESA stellt sicher, dass Island, Liechtenstein und Norwegen das EEA-Recht korrekt umsetzen. Bei Streitigkeiten ist der EFTA Court zuständig, der parallel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) agiert.

 

Besonderheiten

Der EEA erstreckt sich nicht auf alle Politikbereiche der EU. Ausgenommen sind die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, die Zollunion sowie die Währungsunion (Euro). EEA-EFTA-Staaten können eigene Währungen beibehalten und sind nicht verpflichtet, den Euro einzuführen. Großbritannien schied mit dem Brexit am 31. Januar 2020 aus dem EEA aus.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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