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Einrichtung betrieblicher Altersversorgung (EbAV)

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Definition des Begriffs

EbAV steht für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und bezeichnet rechtlich verselbstständigte Versorgungseinrichtungen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen. Im europäischen Kontext entspricht der Begriff den Institutions for Occupational Retirement Provision, kurz IORP. EbAV sind keine klassischen Versicherungsunternehmen, können aber versicherungsförmige Risiken tragen. Ihr Zweck liegt in der Verwaltung kapitalgedeckter Altersversorgungszusagen von Arbeitgebern für Beschäftigte. Rechtlich sind sie in Deutschland vor allem im Versicherungsaufsichtsgesetz verankert und werden durch europäische Vorgaben für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung geprägt. Die europäische EbAV-II-Richtlinie stärkte Governance, Transparenz und grenzüberschreitende Tätigkeit. Sie verfolgt eine Mindestharmonisierung, da die arbeits- und sozialrechtliche Ausgestaltung weiterhin stark national bestimmt bleibt.

 

Vorkommen und Verwendung

EbAV kommen insbesondere bei Pensionskassen und Pensionsfonds vor. Sie werden von Arbeitgebern, Trägerunternehmen oder Versorgungsträgern genutzt, um die betriebliche Altersversorgung organisatorisch vom operativen Unternehmen zu trennen. Die laufende Aufsicht richtet sich nach Geschäftsmodell, Risikoprofil und Rechtsform. Träger können etwa Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Aktiengesellschaften oder Pensionsfondsvereine sein. Zentrale Prüffelder sind:

  1. Finanzierung und Kapitalanlage
  2. versicherungstechnische Rückstellungen und Solvabilität
  3. Governance, Risikomanagement und interne Kontrollen
  4. Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
  5. Auslagerungen und digitale operationale Resilienz

 

Relevanz

EbAV sind ein wichtiger Baustein der zweiten Säule der Altersvorsorge. Sie beeinflussen die langfristige Absicherung von Beschäftigten und die bilanziellen, finanziellen sowie personalpolitischen Entscheidungen von Arbeitgebern. Für die Institute entstehen Anforderungen an vorsichtige Kapitalanlage, angemessene Eigenmittel, sachkundige Geschäftsleitung und transparente Kommunikation. Aufsichtliche Maßnahmen können Kapitalanforderungen, Sanierungspläne, Geschäftsplanänderungen oder Einschränkungen bestimmter Tätigkeiten betreffen. Verknüpft ist der Begriff mit Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Finanzaufsicht.

 

Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe

Verwandte Begriffe sind:

  • IORP: europäische Bezeichnung für EbAV.
  • Pensionskasse: häufig versicherungsförmige EbAV mit Rechtsanspruch der Begünstigten.
  • Pensionsfonds: EbAV mit stärker kapitalmarktorientierter Anlage und flexiblerer Leistungsstruktur.
  • Arbeitgeberzusage: arbeitsrechtliche Grundlage der Versorgungsleistung.
  • Versorgungsanwärter: Person mit noch nicht fälligem Anspruch auf Leistungen.

 

Weitere Informationen

Wichtige Rechtsgrundlagen sind das Versicherungsaufsichtsgesetz, insbesondere die Vorschriften zu Pensionskassen und Pensionsfonds, sowie die europäische EbAV-II-Richtlinie 2016/2341. Ergänzend wirken Vorgaben zu Kapitalanlage, Governance, Risikomanagement, Informationspflichten und Ausgliederungen. In Deutschland sind arbeitsrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung eng mit der aufsichtsrechtlichen Einordnung verbunden.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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