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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)

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Definition des Begriffs

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) war ein deutsches Bundesgesetz, das vom 1. August 1998 bis zum 3. Juli 2015 die Mindestanforderungen an Einlagensicherungssysteme und Anlegerentschädigungseinrichtungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in Deutschland regelte. Es wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie (Richtlinie 94/19/EG) und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie (Richtlinie 97/9/EG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1842) vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen und trat am 1. August 1998 in Kraft.

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786) wurde das EAEG zum 3. Juli 2015 in zwei separate Gesetze aufgespalten. Die einlagenbezogenen Regelungen wurden durch das neu geschaffene Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) ersetzt, während die anlegerbezogenen Bestimmungen im nunmehr umbenannten Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) fortbestehen. Das EAEG in seiner ursprünglichen Form existiert somit nicht mehr.

Einordnung der Relevanz

Das EAEG hatte bis zu seiner Ablösung eine zentrale Bedeutung für den Schutz von Bankkunden und Anlegern in Deutschland. Es bildete die rechtliche Grundlage für die Mindestabsicherung von Einlagen bei Kreditinstituten und von Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Das Gesetz setzte europäische Vorgaben in nationales Recht um und schuf damit ein harmonisiertes Schutzniveau innerhalb der Europäischen Union. Es ergänzte die bereits bestehenden freiwilligen Einlagensicherungssysteme der deutschen Bankenverbände um eine gesetzliche Mindestsicherung, die sogenannte Basisdeckung. Die Ablösung durch EinSiG und AnlEntG erfolgte im Zuge einer umfassenden Modernisierung des europäischen Einlagensicherungsrechts nach den Erfahrungen der Finanzmarktkrise 2008/2009.

Betroffene

Von den Regelungen des EAEG waren alle in Deutschland tätigen Kreditinstitute betroffen, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts oder des Kreditgeschäfts im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt worden war. Dies umfasste sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Darüber hinaus fielen sogenannte sonstige Institute, insbesondere Wertpapierfirmen, unter den Anwendungsbereich. Diese Institute waren verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Ausgenommen waren lediglich Institute, die einem institutssichernden System angehörten, etwa die Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Auf der Schutzseite waren alle Einleger und Anleger anspruchsberechtigt, soweit sie Forderungen gegenüber einem dem EAEG unterliegenden Institut hatten.

Anforderungen und Pflichten

Das EAEG verpflichtete alle betroffenen Institute gemäß § 2 EAEG, ihre Einlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 EAEG sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne von § 1 Absatz 3 und 4 EAEG durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Für die verschiedenen Institutsgruppen waren grundsätzlich je eigene Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu errichten (§ 6 Absatz 1 EAEG). Die Aufgaben konnten jedoch durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden (§ 7 Absatz 1 EAEG), was in der Praxis durch die Gründung von Entschädigungseinrichtungen der Bankenverbände erfolgte.

Die wesentlichen Pflichten der Institute umfassten:

  • Pflicht zur Mitgliedschaft in einer anerkannten Entschädigungseinrichtung
  • Mitwirkungspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung, insbesondere Informations- und Auskunftspflichten (§ 9 EAEG)
  • Beitragspflichten zur Finanzierung der Entschädigungseinrichtung (§ 8 EAEG)
  • Prüfungspflichten durch Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der gesicherten Einlagen

Das Gesetz regelte zudem:

  • Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs von Gläubigern im Entschädigungsfall nach § 1 Absatz 5 EAEG (§§ 3, 4 EAEG)
  • Das Entschädigungsverfahren (§ 5 EAEG)
  • Ausschlusstatbestände aus der Entschädigungseinrichtung bei Pflichtverletzungen (§ 11 EAEG), wobei ein Ausschluss zum Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb führte (§ 35 Absatz 1 Satz 2 KWG a.F.)
  • Regelungen für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 12 EAEG)

Die Entschädigungshöhe betrug bis zu 90 Prozent der Einlagen, maximal jedoch 20.000 Euro je Gläubiger und Institut. Diese Grenze wurde im Zuge der Finanzmarktkrise 2008 auf 50.000 Euro und später auf 100.000 Euro erhöht, bevor die endgültige Harmonisierung durch die EU-Richtlinie 2014/49/EU erfolgte.

Weitere Informationen

Das EAEG bildete bis 2015 die zentrale Rechtsgrundlage für den gesetzlichen Einleger- und Anlegerschutz in Deutschland. Es stellte lediglich eine Mindestsicherung dar, die sogenannte Basisdeckung. Die in Deutschland bereits früher geschaffene umfassendere Sicherung durch freiwillige Einlagensicherungsfonds der Bankenverbände bestand parallel als Anschlussdeckung fort. Das Gesetz ermöglichte zudem eine Ausnahme für Institute, die institutssichernden Systemen angehörten, welche primär auf den Schutz der Institute selbst abzielten.

Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Deposit Guarantee Schemes Directive, DGSD) wurde eine umfassende Reform des europäischen Einlagensicherungsrechts erforderlich. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch das DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28. Mai 2015. Dieses führte zur Aufspaltung des EAEG in das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), welches die gesetzliche Einlagensicherung regelt, und das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG), welches die Sicherung von Ansprüchen aus Wertpapiergeschäften zum Gegenstand hat.

Zentrale beteiligte Institutionen waren:

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als ursprüngliche Verwalterin der Entschädigungseinrichtungen
  • Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) für private und öffentliche Banken
  • Sicherungseinrichtungen der Bankenverbände (institutssichernde Systeme)

Verknüpfte Regelwerke und Nachfolgeregelungen sind:

  • Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) seit 3. Juli 2015
  • Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) seit 3. Juli 2015
  • Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme
  • Kreditwesengesetz (KWG)
  • MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement)

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