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Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)

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Definition des Begriffs

DK steht für Die Deutsche Kreditwirtschaft. Der Begriff bezeichnet die gemeinsame Interessenvertretung und Koordinierungsplattform der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände in Deutschland. Zur DK gehören der Bundesverband deutscher Banken, der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands und der Verband deutscher Pfandbriefbanken. Die DK ging 2011 aus dem früheren Zentralen Kreditausschuss hervor. Sie ist keine Behörde und kein Rechtsakt, sondern ein institutionelles Abstimmungs- und Vertretungsverfahren der deutschen Kreditwirtschaft gegenüber Politik, Aufsicht, Zentralbanken und Öffentlichkeit.

 

Vorkommen und Verwendung

Die DK wird bei regulatorischen Konsultationen, fachlichen Stellungnahmen, Zahlungsverkehrsfragen, Standardisierungsprojekten und gemeinsamen Positionen der deutschen Bankenverbände verwendet. Sie tritt insbesondere auf, wenn Themen mehrere Bankengruppen betreffen und eine einheitliche kreditwirtschaftliche Sicht erforderlich ist. Die Federführung wechselt regelmäßig zwischen den beteiligten Spitzenverbänden. Kernbereiche sind:

  1. Erarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen zu nationalen, europäischen und internationalen Regulierungsvorhaben.
  2. Koordination fachlicher Positionen zu Bankenaufsicht, Kapitalmarktregulierung, Zahlungsverkehr, Digitalisierung und Verbraucherschutz.
  3. Pflege gemeinsamer Regelwerke und Standards, etwa im kartengestützten Zahlungsverkehr.
  4. Austausch mit Ministerien, Aufsichtsbehörden, Zentralbanken und europäischen Institutionen.
  5. Kommunikation gemeinsamer Anliegen der deutschen Kreditwirtschaft.

 

Relevanz

Die DK ist relevant, weil sie die heterogene deutsche Bankenlandschaft in übergreifenden Fragen bündelt. Private Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, öffentliche Banken und Pfandbriefbanken verfolgen unterschiedliche Geschäftsmodelle, sind aber häufig von denselben regulatorischen Anforderungen betroffen. Gemeinsame Positionen können Gesetzgebung, Aufsichtspraxis, technische Standards und Marktinfrastruktur beeinflussen. Für Finanzinstitute erleichtert die DK abgestimmte Branchenlösungen, etwa bei Meldewesen, Zahlungsverkehr oder Umsetzung neuer EU-Regeln. Für Gesetzgeber und Aufsicht bietet sie einen zentralen Ansprechpartner für praxisbezogene Rückmeldungen aus verschiedenen Bankensektoren.

 

Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe

Ein Beispiel ist eine gemeinsame DK-Stellungnahme zu einem EU-Regulierungsvorschlag, der Kapitalanforderungen, digitale Prozesse oder Zahlungsverkehr betrifft. Verwandte Begriffe sind:

  • Zentraler Kreditausschuss, frühere Bezeichnung der gemeinsamen Verbändekoordination.
  • Bankenverband, Interessenvertretung einer bestimmten Bankengruppe.
  • Spitzenverband, Dachverband mit übergeordneter Vertretungsfunktion.
  • Verbändekonsultation, Beteiligung von Fachverbänden an Regulierungsvorhaben.

 

Weitere Informationen

Weitere Informationen betreffen Arbeitsstruktur, Federführung, Fachgremien und Veröffentlichungen der DK. Die Koordination erfolgt über die beteiligten Spitzenverbände und deren Expertengremien. Rechtliche Verantwortung und Mitgliedschaft liegen nicht bei einzelnen Banken unmittelbar, sondern bei den Verbänden. Maßgeblich sind Mandat, Thema und Zuständigkeit des jeweils federführenden Verbandes.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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