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Deposit Guarantee Schemes Directive (DGSD)

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Definition des Begriffs

DGSD bezeichnet die Deposit Guarantee Schemes Directive, auf Deutsch Einlagensicherungsrichtlinie. Die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme ist ein europäischer Rechtsakt zur Harmonisierung des Schutzes gedeckter Einlagen bei Kreditinstituten. Sie trat am 4. Juli 2014 in Kraft und war von den Mitgliedstaaten überwiegend bis zum 3. Juli 2015 umzusetzen. Kernziel ist ein einheitlicher Mindestschutz für Einleger, insbesondere durch eine Regeldeckung von 100.000 Euro je Einleger und Kreditinstitut. Die Richtlinie legt außerdem Finanzierungsregeln, Informationspflichten und Auszahlungsfristen für nationale Einlagensicherungssysteme fest.

 

Einordnung der Relevanz

Die DGSD ergänzt die Bankenunion und das europäische Aufsichtsrecht, weil Einlagenschutz eng mit Finanzstabilität und Vertrauen in Bankeinlagen verbunden ist. Sie steht neben der Eigenmittelregulierung, Sanierungs- und Abwicklungsregeln sowie der Bankenaufsicht. Während Abwicklungsregeln den Umgang mit ausfallenden Banken ordnen, schützt die DGSD berechtigte Einleger im Entschädigungsfall. Betroffen sind Privatkunden, Unternehmen und öffentliche Stellen, soweit ihre Einlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

 

Betroffene

Verpflichtet sind vor allem Mitgliedstaaten, nationale Einlagensicherungssysteme und Kreditinstitute, die einem anerkannten System angehören müssen. Geschützt sind grundsätzlich Einlagen auf Konten, etwa Sicht-, Termin- und Spareinlagen. Ausgenommen sind unter anderem Einlagen anderer Banken im eigenen Namen, bestimmte Finanzunternehmen, staatliche Stellen und Einlagen aus Geldwäschehandlungen.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Mitgliedschaft und Deckung
    Jedes Kreditinstitut muss einem Einlagensicherungssystem angehören. Die Deckung beträgt grundsätzlich 100.000 Euro. Bestimmte vorübergehend hohe Guthaben, etwa aus Immobilientransaktionen oder sozialen Entschädigungen, können zusätzlich geschützt sein.
  2. Finanzierung und Zielausstattung
    Systeme erheben Beiträge von Mitgliedsinstituten. Die Beiträge orientieren sich am Risiko und dienen dem Aufbau verfügbarer Finanzmittel. Als Zielausstattung ist ein Anteil der gedeckten Einlagen vorgesehen.
  3. Auszahlung und Information
    Entschädigungen sind innerhalb verkürzter Fristen auszuzahlen. Die Frist wurde schrittweise auf sieben Arbeitstage abgesenkt. Institute müssen Einleger klar über Schutzumfang, zuständiges System und Ausschlüsse informieren.
  4. Prävention und Verwendung der Mittel
    Einlagensicherungssysteme können Mittel auch für Maßnahmen einsetzen, die einen Ausfall verhindern oder eine Übertragung von Einlagen unterstützen, sofern enge Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Weitere Informationen

Die DGSD wurde in Deutschland vor allem durch das Einlagensicherungsgesetz umgesetzt. Nationale Sicherungssysteme bleiben bestehen, müssen aber europäische Mindestanforderungen einhalten. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entwickelt Leitlinien, etwa zu risikobasierten Beiträgen, Stresstests und Kooperation zwischen Systemen. Die Richtlinie wird im Zusammenhang mit der geplanten europäischen Einlagenversicherung und der Weiterentwicklung der Bankenunion diskutiert.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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