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Delegierte Verordnung (Del. VO)

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Definition des Begriffs

Eine delegierte Verordnung ist ein nichtgesetzgebender Rechtsakt der Europäischen Union, der auf einer ausdrücklichen Ermächtigung in einem Gesetzgebungsrechtsakt beruht. Sie wird von der Europäischen Kommission erlassen und dient dazu, nicht wesentliche Vorschriften eines Basisrechtsakts zu ergänzen oder zu ändern. Die rechtliche Grundlage ist Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Eine delegierte Verordnung gilt nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, sofern der Basisrechtsakt und die Verordnung keinen abweichenden Anwendungszeitpunkt vorsehen. Sie unterscheidet sich von einer delegierten Richtlinie durch ihre unmittelbare Geltung und von Durchführungsrechtsakten durch ihren Zweck, bestehendes Recht inhaltlich fortzuentwickeln.

 

Einordnung der Relevanz

Delegierte Verordnungen sind ein zentrales Instrument der europäischen Finanzmarktregulierung. Sie konkretisieren häufig Rahmenvorgaben aus Verordnungen oder Richtlinien, etwa im Banken-, Wertpapier-, Versicherungs-, Zahlungsverkehrs- oder Nachhaltigkeitsrecht. Dadurch können technische Einzelheiten angepasst werden, ohne den gesamten Gesetzgebungsrechtsakt erneut zu ändern. Für regulierte Unternehmen sind sie verbindlich, weil sie unmittelbar anwendbare Detailpflichten enthalten können, zum Beispiel zu Offenlegung, Risikomessung, Meldeformaten, Produktvorgaben oder organisatorischen Anforderungen.

 

Betroffene

Betroffen sind je nach Basisrechtsakt Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden, Finanzinstitute, Marktinfrastrukturen, Emittenten, Dienstleister und Anlegergruppen. In vielen Fällen richtet sich die Verordnung unmittelbar an Unternehmen, die unter EU-Finanzmarktregelwerke fallen. Dazu zählen Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Zahlungsdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Handelsplätze, Zentralverwahrer und Datenbereitsteller. Auch nationale Behörden sind betroffen, wenn sie die Einhaltung überwachen oder Daten entgegennehmen.

 

Anforderungen und Pflichten

Zentrale Anforderungen sind:

  1. Ermächtigung im Basisrechtsakt
    • Ziele, Inhalt, Umfang und Dauer der Übertragung müssen festgelegt sein.
  2. Kontrolle durch Gesetzgeber
    • Europäisches Parlament und Rat können die Delegation widerrufen oder Einwände erheben.
  3. Fachliche Ausarbeitung
    • Technische Entwürfe entstehen häufig unter Einbindung europäischer Aufsichtsbehörden, Konsultationen und Wirkungsanalysen.
  4. Veröffentlichung und Geltung
    • Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt nach den dort genannten Regeln in Kraft.

 

Weitere Informationen

Delegierte Verordnungen werden besonders häufig mit technischen Regulierungsstandards verbunden, wenn ein Basisrechtsakt europäische Aufsichtsbehörden mit Entwürfen beauftragt. Die Kommission kann solche Entwürfe übernehmen oder ändern, bleibt aber für den Erlass verantwortlich. Abzugrenzen ist die Durchführungsverordnung nach Artikel 291 AEUV, die einheitliche Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Unionsrechtsakte sicherstellt. Eine delegierte Verordnung darf keine wesentlichen politischen Entscheidungen treffen. Diese bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten.

 

 

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