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Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

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Definition des Begriffs

DeckRV steht für Deckungsrückstellungsverordnung. Der vollständige Titel lautet Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen. Die geltende Neufassung vom 18. April 2016 regelt in Deutschland zentrale Rechnungsgrundlagen für die Bildung von Deckungsrückstellungen in bestimmten Versicherungssparten. Die Verordnung trat im Zusammenhang mit dem modernisierten Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft. Ziel ist eine vorsichtige und nachvollziehbare Bewertung langfristiger Versicherungsverpflichtungen. Die Deckungsrückstellung ist eine versicherungstechnische Rückstellung für künftige garantierte Leistungen aus bestehenden Verträgen.

 

Einordnung der Relevanz

Die DeckRV gehört zum deutschen Versicherungsaufsichtsrecht und ergänzt Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie handelsrechtliche Bewertungsanforderungen. Sie ist besonders relevant für Lebensversicherungen, Altersvorsorgeprodukte und Unfallversicherungen mit garantierten Leistungsbestandteilen. Die Verordnung verbindet Aktuarwesen, Bilanzierung und Solvenzaufsicht. Sie beeinflusst Produktkalkulation, Überschussbeteiligung, Reservestärkung und die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit von Verpflichtungen. Zudem schafft sie einheitliche Mindestmaßstäbe für vorsichtige Reservierung im regulierten Versicherungsbestand.

 

Betroffene

Betroffen sind insbesondere:

  • Lebensversicherungsunternehmen einschließlich Pensionskassen, mit Ausnahme bestimmter Sterbekassen.
  • Unfallversicherungsunternehmen, soweit sie Versicherungen mit Prämienrückgewähr betreiben.
  • Versicherungsunternehmen mit Rentenverpflichtungen, soweit die Verordnung anwendbare Rechnungsgrundlagen vorgibt.
  • Verantwortliche Aktuare, Rechnungswesen, Risikomanagement und Aufsichtsfunktionen.
  • Versicherungsnehmer mittelbar, weil Garantien und Rückstellungen die finanzielle Stabilität des Vertragsbestands betreffen.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Höchstrechnungszins a. Die Verordnung begrenzt den Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung. b. Für Verpflichtungen in Euro beträgt der Höchstrechnungszins seit 2025 grundsätzlich 1,0 Prozent.
  2. Biometrische Rechnungsgrundlagen a. Sterblichkeit, Invalidität und weitere Ausscheidewahrscheinlichkeiten müssen angemessen berücksichtigt werden. b. Die Grundlagen müssen vorsichtig gewählt und für den jeweiligen Bestand geeignet sein.
  3. Abschlusskosten und Zillmerung a. Die Verordnung begrenzt, in welchem Umfang einmalige Abschlusskosten rechnerisch angesetzt werden dürfen. b. Dadurch soll die Rückstellung nicht durch zu hohe Kostenvorfinanzierung geschwächt werden.
  4. Bestands- und Vertragsbezug a. Die Berechnung erfolgt nach den Verpflichtungen des einzelnen Vertrags oder homogener Bestände. b. Änderungen der Rechnungsgrundlagen können zusätzliche Reserven erforderlich machen.

 

Weitere Informationen

Die DeckRV wird durch Änderungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz angepasst, insbesondere bei Vorgaben zum Höchstrechnungszins. Praktische Umsetzung und Kontrolle liegen bei Versicherungsunternehmen, verantwortlichen Aktuaren, Abschlussprüfern und Finanzaufsicht. Für die Anwendung sind neben der DeckRV die aktuellen Fassungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs und einschlägige aktuarielle Standards maßgeblich.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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