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Criminal Sanctions for Market Abuse Directive (CSMAD)

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Definition des Begriffs

CSMAD bezeichnet die Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch. Sie wurde am 16. April 2014 erlassen und musste bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Rechtsakt ergänzt die Marktmissbrauchsverordnung, kurz MAR, und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, besonders schwere vorsätzliche Formen von Marktmissbrauch als Straftaten auszugestalten. Ziel ist ein einheitlicher Mindeststandard für die strafrechtliche Verfolgung von Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation.

 

Einordnung der Relevanz

CSMAD ist Teil des europäischen Marktmissbrauchsregimes. Während die MAR unmittelbar geltende Verbote, Pflichten und verwaltungsrechtliche Maßnahmen enthält, regelt CSMAD die strafrechtliche Mindestharmonisierung. Der Rechtsakt betrifft Finanzinstrumente, die an geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen oder organisierten Handelssystemen gehandelt werden. Dadurch stärkt CSMAD die Integrität der Finanzmärkte und ergänzt Aufsichtsmaßnahmen durch strafrechtliche Abschreckung.

 

Betroffene

Betroffen sind insbesondere:

  • natürliche Personen, die vorsätzlich Insidergeschäfte tätigen, Dritte dazu anstiften oder Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegen
  • Personen, die vorsätzlich Marktmanipulation begehen
  • juristische Personen, wenn Straftaten zu ihren Gunsten durch Leitungsorgane oder mangelnde Aufsicht ermöglicht werden
  • Marktteilnehmer, Emittenten, Wertpapierfirmen und sonstige Akteure, soweit ihr Verhalten unter die einschlägigen Marktmissbrauchstatbestände fällt

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Strafbarkeit zentraler Marktmissbrauchsdelikte
    a. Insidergeschäfte und Empfehlung oder Anstiftung zu Insidergeschäften
    b. unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen
    c. Marktmanipulation durch irreführende Signale, künstliche Preisbildung oder sonstige Täuschungshandlungen

  2. Mindestvorgaben für Sanktionen
    a. Freiheitsstrafen für schwere vorsätzliche Verstöße
    b. wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische Personen
    c. nationale Vorschriften zu Beihilfe, Anstiftung und Versuch

  3. Zusammenarbeit und Durchsetzung
    a. Abstimmung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Finanzaufsicht
    b. Informationsaustausch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
    c. Einbindung in das europäische Marktmissbrauchsregime

 

Weitere Informationen

CSMAD enthält Mindestvorgaben. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt im nationalen Strafrecht der Mitgliedstaaten. In Deutschland wurde der Rahmen insbesondere durch Änderungen im Wertpapierhandelsrecht und im Strafrecht umgesetzt. Die Anwendung steht in engem Zusammenhang mit MAR, Handelsüberwachung, Ad-hoc-Publizität, Insiderlisten und Compliance-Systemen zur Prävention von Marktmissbrauch.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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