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Capital Requirements Regulation (CRR)

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Definition des Begriffs

Die Capital Requirements Regulation (CRR) – offiziell Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – ist eine unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Rechtsvorschrift. Sie bildet gemeinsam mit der Capital Requirements Directive (CRD) den zentralen europäischen Regulierungsrahmen für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen.

Ziel der Verordnung ist es, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern, die Risikotragfähigkeit von Instituten zu stärken und einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Die CRR regelt insbesondere die Eigenkapitalausstattung, Liquiditätsanforderungen sowie die Begrenzung von Risiken.

Im Fokus stehen unter anderem:

  • Eigenmittelanforderungen (CET1, Tier 1, Gesamtkapital)
  • Risikogewichtete Aktiva (RWA) zur Messung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken
  • Liquiditätskennzahlen wie LCR und NSFR
  • Verschuldungsquote (Leverage Ratio)
  • Großkreditvorschriften zur Begrenzung von Klumpenrisiken
  • Offenlegungs- und Meldepflichten

Die CRR wurde mehrfach überarbeitet, insbesondere durch CRR II und CRR III zur Umsetzung der finalen Basel-III-Standards.

Einordnung der Relevanz

Die CRR ist ein Kernbestandteil der europäischen Bankenregulierung und unmittelbar verbindlich. Sie richtet sich an alle Institute, die Bankgeschäfte betreiben oder bankähnlichen Risiken unterliegen.

Betroffen sind insbesondere:

  • Kreditinstitute im Sinne der CRR
  • Wertpapierfirmen, soweit sie unter die CRR fallen
  • Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
  • Aufsichtsbehörden wie die BaFin sowie auf europäischer Ebene die EZB und die EBA

Die CRR ergänzt bestehende Regelwerke wie die CRD, die BRRD sowie technische Standards der EBA und steht im engen Zusammenhang mit internationalen Basel-III-Vorgaben.

Anforderungen und Pflichten

Die CRR enthält umfangreiche quantitative und organisatorische Anforderungen:

  • Eigenmittelanforderungen: Mindestquoten und qualitative Vorgaben für anrechenbares Kapital
  • Risikomessung: Standardansätze und interne Modelle zur Bewertung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken
  • Leverage Ratio: Begrenzung der Gesamtverschuldung unabhängig vom Risiko
  • Liquiditätsanforderungen: Sicherstellung kurzfristiger und langfristiger Zahlungsfähigkeit durch LCR und NSFR
  • Großkreditregime: Begrenzung von Engagements gegenüber einzelnen Gegenparteien
  • Offenlegungspflichten: Transparenzanforderungen gegenüber Marktteilnehmern (Pillar 3)
  • Meldepflichten: Standardisierte aufsichtsrechtliche Berichterstattung an Behörden
  • Modellanforderungen: Strenge Vorgaben für Entwicklung, Validierung und Nutzung interner Modelle

Letzte Entwicklungen und Übergangsfristen

  • Inkrafttreten der Verordnung: 28. Juni 2013
  • CRR II: Anpassungen u. a. bei Leverage Ratio und Marktpreisrisiken
  • CRR III: Umsetzung der finalen Basel-III-Reformen

Wesentliche Neuerungen:

  • Einführung eines Output Floors zur Begrenzung interner Modelle
  • Überarbeitung der Standardansätze für Kredit- und Marktrisiken
  • Änderungen bei operationellen Risiken
  • stärkere Harmonisierung der Risikobewertung
  • Anwendungsbeginn CRR III: ab 1. Januar 2025
  • Übergangsregelungen: gestaffelt bis 2030

Weitere Informationen 

Die CRR wird durch eine Vielzahl technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards der EBA konkretisiert. Ergänzend bestehen Leitlinien, Q&As sowie nationale Auslegungshilfen durch Aufsichtsbehörden wie die BaFin. 

Detaillierte Informationen, Anwendungsbeispiele, regulatorische Einordnungen sowie aktuelle Entwicklungen finden sich auf Regupedia unter: https://www.regupedia.de

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