Definition des Begriffs
BSG steht für Banking Stakeholder Group, auf Deutsch Interessengruppe für den Bankensektor. Sie ist ein beratendes Beteiligungsgremium im Umfeld der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA. Die BSG ist kein Aufsichtsorgan und trifft keine verbindlichen Entscheidungen. Ihre Grundlage liegt in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, mit der die EBA errichtet wurde. Zweck des Gremiums ist die strukturierte Einbindung betroffener Marktteilnehmer und Nutzergruppen in die europäische Bankenregulierung.
Vorkommen und Verwendung
Die BSG wird von der EBA eingesetzt. Ihre Mitglieder werden vom Rat der Aufseher der EBA nach einem offenen Auswahlverfahren bestellt. Das Gremium umfasst 30 Personen und soll fachlich, geografisch und geschlechterbezogen ausgewogen zusammengesetzt sein. Vertreten sind insbesondere:
Die BSG wird vor allem bei Entwürfen technischer Regulierungsstandards, technischer Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen eingebunden. Sie kann Stellungnahmen abgeben, Themen in Sitzungen beraten und die EBA auf Fragen der Anwendung des Unionsrechts hinweisen.
Relevanz
Die Banking Stakeholder Group stärkt die Konsultationspraxis der europäischen Bankenaufsicht. Ihre Bedeutung liegt nicht in hoheitlicher Entscheidungsbefugnis, sondern in der fachlichen Rückkopplung zwischen Regulierung, beaufsichtigten Instituten und betroffenen Nutzergruppen. Für Banken, Wertpapierfirmen und Marktteilnehmer kann die BSG relevant sein, weil ihre Stellungnahmen frühzeitig Hinweise auf Auslegungsfragen, Umsetzungsprobleme und praktische Auswirkungen neuer Vorgaben enthalten. Die Einbindung verschiedener Perspektiven unterstützt eine nachvollziehbare Ausgestaltung des europäischen Single Rulebook, also des einheitlichen Regelwerks für Banken in der EU.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe sind:
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage der BSG ist Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Inhaltlich ist das Gremium mit den Aufgaben der EBA verbunden, insbesondere mit Aufsichtskonvergenz, Verbraucherschutz, technischer Standardsetzung und kohärenter Anwendung des Bankenaufsichtsrechts. Seine Beratungen betreffen keine Entscheidungen über einzelne Finanzinstitute.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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