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Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD)

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Definition des Begriffs

Die Bank Recovery and Resolution Directive ist eine EU-Richtlinie mit der offiziellen Bezeichnung Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014. Sie trat am 12. Juni 2014 in Kraft und musste bis zum 1. Januar 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Die BRRD etabliert einen harmonisierten Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in der Europäischen Union. Ziel ist es, systemrelevante Funktionen zu erhalten, Finanzstabilität zu sichern und die Belastung der Steuerzahler bei Bankenschieflagen zu minimieren. Die Richtlinie wurde durch die BRRD II (Richtlinie 2019/879 vom 20. Mai 2019) wesentlich ergänzt, insbesondere hinsichtlich der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität.

 

Einordnung der Relevanz

Die BRRD bildet zusammen mit der Single Resolution Mechanism Regulation (SRM-Verordnung) das Fundament der europäischen Bankenabwicklung. Sie ergänzt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Capital Requirements Directive (CRD IV) und der Capital Requirements Regulation (CRR) um präventive und krisenhafte Instrumente. Die Richtlinie ist eng mit dem internationalen TLAC-Standard des Financial Stability Board verzahnt. Sie betrifft alle Mitgliedstaaten und trägt zur Vollendung der Bankenunion bei.

 

Betroffene

Verpflichtet sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die in der EU zugelassen sind. Ebenso erfasst werden Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und bestimmte Finanzinstitute, sofern sie Teil einer konsolidierten Aufsicht sind. Zweigniederlassungen von Drittlandsinstituten unterliegen unter bestimmten Bedingungen ebenfalls der Richtlinie.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Sanierungsplanung (Recovery Planning):
    • Erstellung und regelmäßige Aktualisierung von Sanierungsplänen
    • Definition von Auslöseindikatoren und Sanierungsoptionen
  2. Abwicklungsplanung (Resolution Planning):
    • Erarbeitung von Abwicklungsplänen durch Abwicklungsbehörden
    • Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (Resolvability)
  3. Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL):
    • Vorhaltung ausreichender verlustabsorbierender Kapazität
    • Sicherstellung der Rekapitalisierungsfähigkeit im Krisenfall
  4. Abwicklungsinstrumente:
    • Unternehmensveräußerung
    • Brückeninstitut
    • Ausgliederung von Vermögenswerten
    • Bail-in von Gläubigern
  5. Frühinterventionsmaßnahmen:
    • Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei sich verschlechternder Finanzlage
    • Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Verwalters

 

Weitere Informationen

Die Umsetzung in Deutschland erfolgte durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Zuständige Abwicklungsbehörden sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für kleinere Institute und der Single Resolution Board (SRB) für bedeutende Institute im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Die European Banking Authority (EBA) entwickelt technische Standards und Leitlinien zur einheitlichen Anwendung.

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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