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Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

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Definition des Begriffs

Die Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV), vollständig bezeichnet als "Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse", ist eine deutsche Rechtsverordnung auf Bundesebene. Sie wurde erstmals am 15. April 1987 erlassen und zuletzt in der Neufassung vom 9. September 1998 bekannt gemacht. Die jüngste Änderung erfolgte durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2026.

Die BörsZulV konkretisiert die Vorgaben des Börsengesetzes (BörsG) und regelt detailliert die Voraussetzungen, das Verfahren und die Folgepflichten für die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an deutschen Wertpapierbörsen. Sie bildet damit einen zentralen Bestandteil des deutschen Kapitalmarktrechts und dient dem Anlegerschutz sowie der Marktintegrität.

Einordnung der Relevanz

Die BörsZulV ist rechtsverbindlich für alle Emittenten, die den Zugang zum regulierten Markt einer deutschen Börse anstreben. Sie steht im Zusammenhang mit weiteren Regelwerken wie der EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129, dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie den Transparenzpflichten nach MiFID II. Innerhalb des regulierten Marktes differenzieren die deutschen Börsen zwischen den Transparenzsegmenten General Standard und Prime Standard, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die laufende Publizität stellen.

Betroffene

Von der BörsZulV betroffen sind insbesondere:

  • Emittenten von Wertpapieren, also Aktiengesellschaften, Anleiheemittenten und andere Kapitalgesellschaften
  • Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die als Antragsteller oder Zulassungsbegleiter fungieren
  • Börsengeschäftsführungen, die über Zulassungsanträge entscheiden
  • Investoren und Anleger, die auf die durch die BörsZulV gesicherten Transparenz- und Publizitätsstandards angewiesen sind

Anforderungen und Pflichten

Die BörsZulV stellt folgende zentrale Anforderungen:

1. Zulassungsvoraussetzungen

  • Rechtsgrundlage und Bestandsdauer des Emittenten (mindestens drei Jahre)
  • Mindestbetrag der zuzulassenden Wertpapiere
  • Vorlage eines gebilligten Wertpapierprospekts gemäß EU-Prospektverordnung
  • Antragstellung durch den Emittenten gemeinsam mit einem zugelassenen Kreditinstitut oder Finanzdienstleister

2. Zulassungsverfahren

  • Formelle Prüfung durch die Börsengeschäftsführung
  • Entscheidung über die Zulassung innerhalb festgelegter Fristen
  • Veröffentlichung der Zulassung

3. Folgepflichten

  • Laufende Ad-hoc-Publizität nach Maßgabe des WpHG
  • Regelmäßige Finanzberichterstattung
  • Nachzulassungspflichten bei Kapitalmaßnahmen

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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