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Börsengesetz (BörsG)

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Definition

Das Börsengesetz, abgekürzt BörsG, ist ein deutsches Bundesgesetz, das den rechtlichen Rahmen für Börsen und den Börsenhandel in Deutschland festlegt. Es regelt insbesondere Betrieb und Organisation von Börsen, die Zulassung von Handelsteilnehmern sowie die Zulassung und Einbeziehung von Finanzinstrumenten und weiteren Handelsobjekten zum Börsenhandel. In der heute maßgeblichen Fassung vom 16. Juli 2007 trat es am 1. November 2007 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert, um Vorgaben des europäischen Kapitalmarktrechts in das nationale Börsenrecht einzubetten und Zuständigkeiten der Aufsicht zu konkretisieren.

Einordnung der Relevanz

Das BörsG ist ein Kernrechtsakt der deutschen Marktinfrastruktur und Marktintegrität. Es zielt auf einen ordnungsgemäßen, transparenten und überwachten Börsenhandel ab und schafft hierfür organisatorische Strukturen, Überwachungsmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten. Für den Finanzmarkt bildet das BörsG die Grundlage für den Betrieb regulierter Märkte und für wesentliche Regeln der Preisbildung, Handelsunterbrechungen, Marktüberwachung sowie die Zulassung von Teilnehmern und Emittenten. Damit beeinflusst es Liquidität, Vertrauen in Börsenpreise und die Funktionsfähigkeit von Handelsplätzen.

Betroffene

Vom BörsG betroffen sind alle Akteure, die Börsen in Deutschland betreiben, nutzen oder deren Regelwerke einhalten müssen. Dazu zählen insbesondere Börsenträger und Börsenorgane, Handelsüberwachungsstellen, Sanktionsausschüsse sowie die zuständigen Landesbehörden als Börsenaufsicht. Ebenso betroffen sind Handelsteilnehmer, darunter Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Market Maker und sonstige zugelassene Unternehmen, außerdem Börsenhändler und mittelbare Handelsteilnehmer bei elektronischer Auftragserteilung. Relevante Pflichten bestehen auch für Emittenten, deren Wertpapiere im regulierten Markt zugelassen oder in Teilbereiche mit besonderen Folgepflichten einbezogen sind, sowie für Marktteilnehmer im Freiverkehr, soweit börsliche Regeln anwendbar sind.

Anforderungen und Pflichten

Das BörsG enthält Pflichten für den Betrieb einer Börse, für die Marktorganisation sowie für Teilnehmer und Emittenten. Zentrale Umsetzungsfelder sind:

  • Erlaubnis und Governance, Errichtung und Betrieb einer Börse erfordern eine Erlaubnis, es bestehen Anforderungen an Geschäftsleitung, Kontrollorgane, Organisationsstrukturen und Interessenkonfliktmanagement.
  • Regelwerke und Transparenz, Börsenordnungen und weitere Satzungen müssen den geordneten Handel sicherstellen, Preise und Umsätze sind nach festgelegten Grundsätzen zu veröffentlichen, Ausnahmen und Verzögerungen sind eng begrenzt.
  • Marktüberwachung und Eingriffsbefugnisse, Börsenaufsicht und Handelsüberwachungsstelle überwachen Handel und Abwicklung, bei Missständen sind Anordnungen bis hin zu Handelsaussetzungen oder Untersagungen möglich.
  • Teilnahmevoraussetzungen, Zulassung zur Börse setzt Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, geordnete Abwicklung und typischerweise Mindestkapitalvoraussetzungen voraus, zudem gelten Pflichten für direkten elektronischen Zugang und die Verantwortung für Aufträge mittelbarer Handelsteilnehmer.
  • Anforderungen an elektronischen und algorithmischen Handel, es bestehen Vorgaben zu Systemstabilität, Risikokontrollen, Order Transaktions-Verhältnis, Volatilitätsunterbrechungen und organisatorischen Vorkehrungen.
  • Emittentenpflichten im regulierten Markt, die Zulassung und der Widerruf der Zulassung, Folgepflichten und Mitwirkungspflichten werden geregelt, ergänzt durch börsliche Segmentanforderungen.
  • Sanktionen, Verstöße können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden, außerdem sind börseninterne Sanktionen wie Verweise, Ordnungsgelder oder temporäre Ausschlüsse möglich.

Weitere Informationen

Das BörsG wirkt im Zusammenspiel mit europäischem Handelsplatzrecht und Marktmissbrauchsrecht. In der Praxis werden viele materielle Detailanforderungen durch unmittelbar geltende EU Verordnungen geprägt, während das BörsG die nationale Ausgestaltung, die Börsenorganisation und die Zuständigkeiten der Aufsicht strukturiert. Charakteristisch ist die Zuständigkeit der Länder für die Börsenaufsicht, ergänzt durch Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, etwa bei Marktüberwachung und Informationsaustausch. Für Institute und Emittenten ist das BörsG zudem eng mit dem Wertpapierhandelsrecht, Prospektrecht und Vorgaben zur digitalen operationalen Resilienz verzahnt.

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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