Feedback

Bundesbankgesetz (BBankG)

zur Glossar-Übersicht

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG), auch als Bundesbankgesetz bezeichnet, ist ein deutsches Bundesgesetz, das die rechtliche Grundlage für die Errichtung, Organisation und Aufgaben der Deutschen Bundesbank bildet. Das Gesetz wurde am 26. Juli 1957 erlassen und trat überwiegend am 1. August 1957 in Kraft. Die Neubekanntmachung erfolgte am 22. Oktober 1992, die letzte Änderung durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Das BBankG regelt die Rechtsform der Bundesbank als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, ihre organisatorische Struktur, ihre Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sowie ihre Befugnisse im Bereich der Geldpolitik, Bankenaufsicht und Statistik. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde die Bank deutscher Länder durch die Deutsche Bundesbank ersetzt und ein einheitliches Zentralbanksystem für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen.

Einordnung der Relevanz

Das BBankG stellt die zentrale nationale Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Deutschen Bundesbank dar und ist integraler Bestandteil des europäischen Zentralbanksystems. Mit der Einführung des Euro und der Errichtung des ESZB im Jahr 1999 wurde das BBankG umfassend angepasst, um die Integration der Bundesbank in das Eurosystem zu regeln. Das Gesetz definiert die Rolle der Bundesbank als Teil des ESZB und legt fest, wie nationale und supranationale Zuständigkeiten im Bereich der Geld- und Währungspolitik abgegrenzt sind. Besondere Bedeutung erlangte das BBankG durch die verfassungsrechtliche Verankerung der Bundesbank in Artikel 88 des Grundgesetzes, der den Auftrag zur Errichtung einer Währungs- und Notenbank als Bundesbank enthält. Das Gesetz ist eng mit weiteren zentralen Regelwerken verknüpft, darunter das Kreditwesengesetz (KWG), die SSM-Verordnung, das Finanzstabilitätsgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) sowie europäische Rechtsakte wie die Satzung des ESZB und der EZB. Die historische Bedeutung des BBankG liegt in der Schaffung einer von politischen Weisungen unabhängigen Zentralbank, die zur Stabilität der D-Mark und später des Euro beigetragen hat.

Betroffene

Das BBankG regelt primär die Rechte, Pflichten und Organisation der Deutschen Bundesbank selbst. Indirekt betroffen sind jedoch alle Akteure des deutschen Finanz- und Wirtschaftssystems. Dazu zählen insbesondere:

  • Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister, die der Aufsicht der Bundesbank in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen
  • Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute, die den Regelungen zur Zahlungssystemaufsicht unterworfen sind
  • Öffentliche Verwaltungen, die Geschäftsbeziehungen mit der Bundesbank unterhalten
  • Marktteilnehmer im Geld- und Kapitalmarkt, die an geldpolitischen Operationen teilnehmen
  • Mitarbeiter der Bundesbank, deren Rechtsverhältnisse im BBankG geregelt sind
  • Die Bundesregierung, deren Verhältnis zur Bundesbank in § 12 BBankG definiert ist
  • Bedeutende und weniger bedeutende Kreditinstitute im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM)

Das Gesetz legt zudem fest, dass die Bundesbank im Rahmen ihrer Aufgaben statistische Erhebungen durchführen darf, wovon unter anderem Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und weitere Finanzmarktakteure betroffen sind.

Anforderungen und Pflichten

Das BBankG definiert folgende zentrale Anforderungen und Aufgabenbereiche:

1. Aufgaben der Deutschen Bundesbank (§ 3 BBankG)

  • Mitwirkung an der einheitlichen Geld- und Währungspolitik des ESZB mit dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität
  • Sicherstellung des bankmäßigen Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland
  • Mitwirkung an der Bankenaufsicht über Kreditinstitute im Rahmen des SSM
  • Statistische Erhebungen für geld- und währungspolitische Zwecke
  • Überwachung der Finanzstabilität und makroprudenzielle Aufsicht

2. Rechtsform und Organisation (§§ 2, 7, 8 BBankG)

  • Die Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit einem Grundkapital von 2,5 Milliarden Euro
  • Leitungsorgan ist der Vorstand, der die Bank leitet und verwaltet
  • Hauptverwaltungen (ehemals Landeszentralbanken) und Filialen unterstützen die bundesweite Tätigkeit

3. Währungspolitische Befugnisse (§§ 14, 17, 18 BBankG)

  • Die Bundesbank gibt Euro-Banknoten im Rahmen der Vorgaben des ESZB aus
  • Euro-Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel
  • Durchführung statistischer Erhebungen bei Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern
  • Verordnungsermächtigungen zur Konkretisierung der Erhebungspflichten

4. Bankenaufsicht (§ 7 KWG in Verbindung mit BBankG)

  • Laufende Überwachung von Kreditinstituten in Zusammenarbeit mit der BaFin
  • Mitwirkung an der Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute im Rahmen des SSM
  • Beteiligung an der Erstellung von Aufsichtsregeln und prudentiellen Anforderungen

5. Unabhängigkeit (§ 12 BBankG)

  • Die Bundesbank ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des ESZB von Weisungen der Bundesregierung unabhängig
  • Bundesregierung und Bundesbank arbeiten zusammen und tauschen Informationen aus
  • Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht, an Sitzungen des Vorstands teilzunehmen

6. Geschäftskreis (§§ 19 bis 25 BBankG)

  • Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern, insbesondere Refinanzierungsgeschäfte
  • Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen, etwa Kontoführung und Zahlungsverkehr
  • Devisengeschäfte und Verwaltung von Währungsreserven

7. Pflichten zur Schweigepflicht und Datenschutz (§ 32 BBankG)

  • Beschäftigte der Bundesbank unterliegen einer besonderen Schweigepflicht
  • Ausnahmen gelten für die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und bei gesetzlichen Auskunftspflichten

8. Banknoten-Überwachung (§§ 36a, 37a BBankG)

  • Kontrolle der Banknotenbearbeitung bei Geschäftsbanken
  • Untersagung der Wiederausgabe bei Verstößen gegen EZB-Richtlinien zur Echtheitsprüfung

Weitere Informationen

Das BBankG wurde seit seiner Verabschiedung mehrfach angepasst, insbesondere im Zuge der Europäischen Währungsunion und der Einführung des Euro. Die bedeutendsten Änderungen erfolgten 1992 zur Anpassung an die Maastricht-Verträge sowie 2002 im Zusammenhang mit der Einführung des Euro-Bargelds und der Strukturreform der Bundesbank. Weitere Anpassungen erfolgten zur Umsetzung der europäischen Bankenunion, der Einführung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM).

Das BBankG steht in enger Verbindung mit dem Europäischen Primärrecht, insbesondere dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Satzung des ESZB und der EZB sowie nationalen Gesetzen wie dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Finanzstabilitätsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Münzgesetz. Eine zentrale Rolle spielt das BBankG auch im Zusammenhang mit der SSM-Verordnung, die seit November 2014 die gemeinsame Bankenaufsicht im Euroraum regelt.

Die praktische Umsetzung des BBankG erfolgt durch die Deutsche Bundesbank in Frankfurt am Main sowie durch ihre Hauptverwaltungen und Filialen im gesamten Bundesgebiet. Die Bundesbank ist als Mitglied des Eurosystems und des ESZB in die europäische Geld- und Währungspolitik eingebunden und nimmt durch den Bundesbankpräsidenten im EZB-Rat an den Entscheidungen zur Geldpolitik des Euroraums teil.

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

Passwort zurücksetzen

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an. Wir senden Ihnen eine E-Mail zum Zurücksetzen Ihres Passwortes.


Abbrechen