Definition des Begriffs
Das BBankG ist die Abkürzung für das Gesetz über die Deutsche Bundesbank, häufig Bundesbankgesetz genannt. Es wurde am 26. Juli 1957 erlassen und trat am 1. August 1957 in Kraft. Die aktuelle Systematik beruht auf der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1992 und späteren Änderungen. Das Gesetz regelt Rechtsform, Sitz, Kapital, Organe, Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Bundesbank. Seit der europäischen Währungsunion ordnet es die Bundesbank als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland in das Europäische System der Zentralbanken ein. Kerninhalt ist die institutionelle und funktionale Ausgestaltung der deutschen Zentralbank im nationalen und europäischen Geld- und Finanzsystem.
Einordnung der Relevanz
Das BBankG bildet die nationale Rechtsgrundlage für die Stellung der Deutschen Bundesbank. Es ergänzt den unionsrechtlichen Rahmen des Eurosystems, insbesondere die Vorgaben zu Preisstabilität, geldpolitischer Unabhängigkeit und Zusammenarbeit der nationalen Zentralbanken. Das Gesetz ist relevant für Geldpolitik, Zahlungsverkehr, Bankenaufsicht, Bargeldversorgung und Finanzstabilität. Es verbindet nationale Verwaltungsstrukturen mit Aufgaben, die seit Einführung des Euro überwiegend im europäischen Zentralbankverbund wahrgenommen werden.
Betroffene
Unmittelbar betroffen ist die Deutsche Bundesbank mit ihren Organen, insbesondere Vorstand und Hauptverwaltungen. Praktische Bedeutung hat das Gesetz außerdem für Kreditinstitute, Zahlungsdienstleister, öffentliche Stellen, Bargeldakteure und Marktteilnehmer, die mit der Bundesbank in Zahlungsverkehr, Refinanzierung, Statistik, Aufsicht oder Bargeldbearbeitung verbunden sind.
Anforderungen und Pflichten
Institutionelle Ordnung
Aufgabenbereich
Bargeld und Zahlungsverkehr
Weitere Informationen
Das BBankG steht in engem Zusammenhang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie dem Kreditwesengesetz. Die Deutsche Bundesbank unterstützt die allgemeine Wirtschaftspolitik, soweit dies mit den Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken vereinbar ist. Ihre Unabhängigkeit und die Einbindung in das Eurosystem prägen die heutige Auslegung des Gesetzes.
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