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Bail-in (Bail-in)

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Definition des Begriffs

Der Bail-in, deutsch Gläubigerbeteiligung, ist ein Abwicklungsinstrument für Banken und bestimmte Wertpapierfirmen. Es ermöglicht, Verluste eines ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Instituts zunächst den Eigentümern und Gläubigern zuzuweisen, statt öffentliche Mittel vorrangig einzusetzen. In der Europäischen Union ist der Bail-in im Rahmen der Bankenabwicklungsrichtlinie BRRD und der Verordnung zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus verankert. Zweck ist die geordnete Abwicklung kritischer Finanzinstitute, bei gleichzeitiger Wahrung zentraler Bankfunktionen und der Finanzstabilität.

 

Vorkommen und Verwendung

Der Bail-in wird von Abwicklungsbehörden vorbereitet und angeordnet. In der Bankenunion ist der Einheitliche Abwicklungsausschuss für bedeutende Institute und grenzüberschreitende Gruppen zuständig, nationale Abwicklungsbehörden wirken mit. Das Instrument betrifft Verbindlichkeiten, die gesetzlich bail-in-fähig sind. Ausgenommen sind insbesondere gedeckte Einlagen, besicherte Verbindlichkeiten, bestimmte kurzfristige Interbankverbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, Steuerbehörden oder Lieferanten, soweit gesetzlich geschützt. Die Maßnahme setzt ein öffentliches Interesse voraus und kommt erst in Betracht, wenn private Lösungen oder Insolvenz nicht ausreichen.

Kernbereiche sind:

  1. Verlustabsorption durch Abschreibung von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten.
  2. Rekapitalisierung durch Umwandlung geeigneter Schuldtitel in Eigenkapital.
  3. Einhaltung der Haftungskaskade, beginnend bei Anteilseignern, danach nachrangigen und vorrangigen Gläubigern.
  4. Sicherstellung ausreichender verlusttragender Mittel über MREL.

 

Relevanz

Der Bail-in begrenzt die Belastung öffentlicher Haushalte und stärkt Marktdisziplin, weil Investoren das Ausfallrisiko eines Instituts tragen. Für Banken beeinflusst er Kapitalstruktur, Refinanzierungskosten und Emission geeigneter Verbindlichkeiten. Für Anleger ist entscheidend, ob ein Instrument in der Haftungskaskade betroffen sein kann. Für Einleger bleibt die gesetzliche Einlagensicherung bis zur geschützten Grenze maßgeblich; darüber hinaus können ungedeckte Einlagen je nach Rangfolge betroffen sein. Der Bail-in ist eng mit Sanierungsplanung, Abwicklungsplanung, MREL-Anforderungen und dem Grundsatz „no creditor worse off“ verbunden. Dieser Grundsatz schützt Gläubiger davor, in der Abwicklung schlechter gestellt zu werden als in einem regulären Insolvenzverfahren.

 

Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe

  • Gläubigerbeteiligung: deutsche Bezeichnung für die Heranziehung von Kapitalgebern und Gläubigern.
  • MREL: Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.
  • TLAC: internationaler Standard für Verlustabsorptionsfähigkeit global systemrelevanter Banken.
  • Abwicklungsbehörde: Stelle, die Abwicklungsmaßnahmen vorbereitet und umsetzt.

 

Weitere Informationen

Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die BRRD, insbesondere die Vorschriften zu Abschreibung und Umwandlung, sowie die SRM-Verordnung für die Bankenunion. Ergänzend wirken technische Standards, Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden und nationale Umsetzungsvorschriften. Ein Bail-in erfolgt nur innerhalb eines förmlichen Abwicklungsverfahrens oder bei gesetzlich vorgesehener vorgezogener Abschreibung relevanter Kapitalinstrumente.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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