Definition des Begriffs
BA-CVA steht für Basic Approach for Credit Valuation Adjustment Risk, deutsch Basisansatz für das Risiko aus Kreditbewertungsanpassungen. Es handelt sich um ein regulatorisches Berechnungsverfahren für Eigenmittelanforderungen aus CVA-Risiken. CVA bezeichnet die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts von Derivaten oder bestimmten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wegen des Ausfallrisikos einer Gegenpartei. Das Verfahren ist im Baseler Rahmenwerk für CVA-Risiken und in der EU in der Kapitaladäquanzverordnung verankert. Regulatorische CVA erfasst nicht das eigene Ausfallrisiko des Instituts. Sie dient der Kapitalunterlegung möglicher Wertverluste, die aus veränderten Credit Spreads und relevanten Marktrisikofaktoren entstehen.
Vorkommen und Verwendung
BA-CVA wird von Kreditinstituten angewendet, die CVA-Risiken aus erfassten Geschäften berechnen müssen und keine aufsichtliche Genehmigung für den Standardised Approach for CVA Risk nutzen. Das Verfahren gilt grundsätzlich für außerbörsliche Derivate und, bei wesentlicher CVA-Exponierung, für zum Fair Value bewertete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Die Berechnung erfolgt regelmäßig im Rahmen der Eigenmittelermittlung, des aufsichtsrechtlichen Meldewesens und der internen Risikosteuerung.
Kernbereiche sind:
Relevanz
BA-CVA verbindet Kontrahentenausfallrisiko und Marktpreisrisiko in der Eigenmittelunterlegung. Das Verfahren beeinflusst risikogewichtete Aktiva, Kapitalquoten und die Steuerung von Derivateportfolios. Es ist weniger modellintensiv als SA-CVA, bildet Risiken aber differenzierter ab als vereinfachte Ersatzansätze. Für Institute mit begrenzter oder mittlerer CVA-Komplexität ist BA-CVA ein zentraler Standardansatz. Ergebnisse fließen in Kapitalplanung, Limitierung, Preisprüfung und die Beurteilung von Sicherungsstrategien gegen Veränderungen von Credit Spreads ein.
Beispiel / Synonyme oder verwandte Begriffe
Weitere Informationen
Relevante Rechtsgrundlagen sind die CRR, insbesondere Teil 3 Titel VI mit den Artikeln 381 bis 384, sowie das Baseler Rahmenwerk MAR50. Zuständige Aufsichtsbehörden prüfen die Methodenanwendung, die Datenqualität, die Hedge-Anrechnung und mögliche vereinfachte Behandlungen. BA-CVA steht in engem Zusammenhang mit Derivatebewertung, Netting-Sets, Besicherung, Exposure-Messung und Offenlegungspflichten. Die europäische Umsetzung berücksichtigt die Basel-III-Finalisierung und ordnet BA-CVA neben SA-CVA und vereinfachten Behandlungen als abgestufte Methode für Institute ein.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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