Definition des Begriffs
AVA steht für Additional Value Adjustment, auf Deutsch zusätzlicher Bewertungsabschlag. Der Begriff bezeichnet ein Verfahren der vorsichtigen Bewertung von zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Positionen. Zweck ist es, Bewertungsunsicherheiten regulatorisch abzubilden, die trotz handelsrechtlicher oder IFRS-Bewertung bestehen können. Die rechtliche Verankerung liegt in der Kapitaladäquanzverordnung, insbesondere in Artikel 34 und Artikel 105 CRR, sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 zu technischen Regulierungsstandards für prudent valuation. AVA ist damit Teil des europäischen Eigenmittelrahmens für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Das Verfahren ergänzt Rechnungslegung und Risikocontrolling um eine aufsichtsrechtliche Sicherheitskomponente.
Vorkommen und Verwendung
AVA wird von Instituten berechnet, die Positionen zum Fair Value halten. Erfasst werden Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, sofern sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Berechnung erfolgt regelmäßig im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelermittlung und der internen Bewertungsprozesse. Je nach Umfang der Fair-Value-Positionen kommen vereinfachte oder umfassendere Ansätze zur Anwendung.
Kernbereiche der AVA-Ermittlung sind insbesondere:
Relevanz
AVA wirkt direkt auf die regulatorische Kapitalausstattung. Die ermittelten zusätzlichen Bewertungsabschläge mindern grundsätzlich das harte Kernkapital, sofern sie nicht bereits in der Rechnungslegung berücksichtigt sind. Dadurch soll verhindert werden, dass unsichere Bewertungsgewinne die Eigenmittelbasis überschätzen. Für Institute beeinflusst AVA die Kapitalquote, die Risikosteuerung, die Bewertungsgovernance und die Dokumentation gegenüber Aufsicht und Abschlussprüfung. Besonders relevant ist AVA bei komplexen Derivaten, illiquiden Wertpapieren, strukturierten Produkten und Modellen mit nicht beobachtbaren Eingangsparametern.
Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe
Weitere Informationen
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind Artikel 34 CRR zur zusätzlichen Bewertungsanpassung und Artikel 105 CRR zu Bewertungsstandards. Die technischen Details enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2016/101. Beteiligt sind Institute, nationale Aufsichtsbehörden, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und der einheitliche Aufsichtsmechanismus für bedeutende Banken.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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