Definition des Begriffs
ARM steht für Approved Reporting Mechanism, auf Deutsch genehmigter Meldemechanismus. Ein ARM ist ein zugelassener Datenbereitstellungsdienst im europäischen Finanzmarktrecht. Er nimmt Transaktionsmeldungen von Wertpapierfirmen entgegen, prüft sie technisch und übermittelt sie an die zuständige Aufsichtsbehörde oder an ESMA. Zweck ist die fristgerechte, vollständige und standardisierte Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten nach MiFIR. Die rechtliche Verankerung ergibt sich insbesondere aus Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus den Regeln für Datenbereitstellungsdienste im MiFID-II/MiFIR-Rahmen.
Der Begriff bezeichnet keinen einzelnen Berichtstyp, sondern die zugelassene Infrastruktur für die elektronische Übermittlung. In der Praxis umfasst dies Schnittstellen, Datenannahme, Validierungslogik, sichere Kommunikation und den Austausch von Statusmeldungen zwischen Institut, ARM und Aufsicht.
Vorkommen und Verwendung
Ein ARM wird von Wertpapierfirmen genutzt, die ihre Transaktionsmeldepflicht nicht unmittelbar selbst an die Aufsicht übermitteln. Der Dienstleister handelt dabei als technischer und organisatorischer Übermittler. Die Meldepflicht verbleibt grundsätzlich bei der Wertpapierfirma.
Kernbereiche der Verwendung sind:
Relevanz
ARM-Dienste sind für die Marktüberwachung bedeutsam, weil Transaktionsdaten Hinweise auf Marktmissbrauch, Insiderhandel und systemische Risiken liefern können. Die Meldungen enthalten unter anderem Angaben zu Instrument, Preis, Menge, Handelszeitpunkt, Käufer, Verkäufer und Entscheidungsträgern. Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können aufsichtsrechtliche Maßnahmen, Nachmeldungen oder interne Kontrollanpassungen auslösen. Ein ARM unterstützt Institute bei operativer Stabilität, Datenqualität und Einhaltung enger Meldefristen.
Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe sind:
Weitere Informationen
ARM-Anbieter benötigen eine Zulassung als Datenbereitstellungsdienst und müssen organisatorische, technische und sicherheitsbezogene Anforderungen erfüllen. Dazu gehören belastbare IT-Systeme, Kontrollverfahren, Notfallkonzepte, Datenschutz, Vertraulichkeit und Verfahren zur Fehlerbehebung. Seit der Neuordnung der Aufsicht über Datenbereitstellungsdienste liegt die direkte Beaufsichtigung vieler DRSP bei der ESMA, während bestimmte lokal begrenzte Anbieter weiterhin national beaufsichtigt werden können. Die praktische Umsetzung hängt von Meldeformaten, Validierungsregeln und laufenden ESMA-Vorgaben ab.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: [www.regupedia.de]
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