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Anlageverordnung (AnlV)

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Definition des Begriffs

AnlV steht für Anlageverordnung. Der vollständige Titel lautet Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen. Die geltende Verordnung vom 18. April 2016 trat im Zuge der Neuordnung des Versicherungsaufsichtsrechts in Kraft. Sie konkretisiert, wie bestimmte Versicherungsunternehmen ihr Sicherungsvermögen anlegen dürfen. Sicherungsvermögen bezeichnet Vermögenswerte, die der Erfüllung versicherungstechnischer Verpflichtungen dienen. Ziel des Rechtsakts ist eine sichere, rentable, liquide und angemessen gemischte Kapitalanlage, die die Interessen der Versicherten schützt und Konzentrationsrisiken begrenzt.

 

Einordnung der Relevanz

Die AnlV gehört zum deutschen Versicherungsaufsichtsrecht und ergänzt das Versicherungsaufsichtsgesetz. Sie ist besonders relevant für Einrichtungen, die nicht vollständig dem Solvency-II-Anlageregime unterliegen oder für die besondere nationale Anlagevorgaben bestehen. Inhaltlich verbindet sie Kapitalanlage, Risikomanagement, Aktuariat und aufsichtsrechtliche Überwachung. Die Verordnung beeinflusst strategische Asset-Allocation, Fondsinvestitionen, Immobilienanlagen, Infrastrukturfinanzierungen, Beteiligungen, Darlehen und Liquiditätssteuerung. Sie prägt damit die Frage, welche Risiken im Sicherungsvermögen zulässig sind und wie diese begrenzt werden.

 

Betroffene

Betroffen sind insbesondere:

  • Pensionskassen, soweit die AnlV für ihr Sicherungsvermögen gilt.
  • Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen.
  • Kapitalanlage-, Risikomanagement- und Compliance-Funktionen der betroffenen Unternehmen.
  • Asset-Manager, Verwahrstellen und Berater, die Anlagen für solche Sicherungsvermögen strukturieren.
  • Versicherte mittelbar, weil die Anlagequalität die dauerhafte Leistungserfüllung absichern soll.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Allgemeine Anlagegrundsätze a. Anlagen müssen Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit berücksichtigen. b. Mischung und Streuung sollen Klumpenrisiken vermeiden.
  2. Zulässige Anlageformen a. Die Verordnung enthält einen Katalog erlaubter Anlageklassen. b. Dazu zählen unter anderem Schuldverschreibungen, Darlehen, Aktien, Investmentvermögen, Immobilien und Beteiligungen innerhalb definierter Grenzen.
  3. Quoten und Begrenzungen a. Quantitative Vorgaben begrenzen Risikokapital, Immobilien, Beteiligungen, Einzeladressen und weitere Risikopositionen. b. Spezialquoten, etwa für Infrastruktur, können den zulässigen Anlagerahmen erweitern oder strukturieren.
  4. Organisation und Kontrolle a. Unternehmen müssen Anlagen laufend überwachen und dokumentieren. b. Verstöße können Anpassungen des Portfolios und aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich machen.

 

Weitere Informationen

Die AnlV wird durch aufsichtsrechtliche Auslegungshilfen, Rundschreiben und Verwaltungspraxis konkretisiert. Für die Anwendung sind außerdem das Versicherungsaufsichtsgesetz, interne Anlagerichtlinien, Risikotragfähigkeitsanalysen und gegebenenfalls landesrechtliche Vorgaben für berufsständische Versorgungseinrichtungen zu berücksichtigen. Änderungen der Verordnung betreffen regelmäßig Quoten, zulässige Anlageformen und Anforderungen an alternative Anlagen.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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