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Aktuarverordnung (AktuarV)

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Definition des Begriffs 

Die Aktuarverordnung (AktuarV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die auf Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erlassen wurde. Sie konkretisiert die Anforderungen an den verantwortlichen Aktuar in Versicherungsunternehmen sowie dessen Aufgaben und Pflichten. 

Die Verordnung regelt insbesondere die fachliche Qualifikation, die persönliche Zuverlässigkeit sowie die unabhängige Wahrnehmung aktuarieller Aufgaben. Im Zentrum steht die Sicherstellung einer sachgerechten und vorsichtigen Bewertung der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen. 

Ziel der AktuarV ist es, eine nachvollziehbare und fachlich fundierte Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen zu gewährleisten und damit zur finanziellen Stabilität von Versicherungsunternehmen sowie zum Schutz der Versicherungsnehmer beizutragen. 

Die Verordnung umfasst insbesondere Regelungen zu: 

  • der Bestellung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars, 
  • den Anforderungen an fachliche Eignung und Zuverlässigkeit, 
  • der Berechnung und Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen, 
  • der Mitwirkung und Bestätigung im Rahmen der Überschussbeteiligung sowie 
  • den Berichtspflichten gegenüber Geschäftsleitung und Aufsichtsbehörden.

Einordnung der Relevanz 

Die AktuarV ist ein zentraler Bestandteil der deutschen Versicherungsaufsicht und ergänzt die Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die europäischen Anforderungen aus dem Solvency-II-Regime.

Während Solvency II insbesondere risikobasierte Kapitalanforderungen sowie Governance-Strukturen festlegt, konkretisiert die AktuarV die spezifische Rolle des verantwortlichen Aktuars auf nationaler Ebene.

Dabei ist zu beachten, dass der verantwortliche Aktuar nach nationalem Recht nicht mit der versicherungsmathematischen Funktion im Sinne von Solvency II identisch ist. Beide Rollen bestehen parallel und weisen unterschiedliche rechtliche Grundlagen sowie Aufgabenprofile auf, auch wenn sie in der Praxis teilweise von derselben Person wahrgenommen werden können.

Die AktuarV ist insbesondere relevant für Versicherungsunternehmen, bei denen nach dem VAG die Bestellung eines verantwortlichen Aktuars verpflichtend ist. Dies betrifft vor allem Unternehmen der Lebensversicherung sowie der substitutiven Krankenversicherung.

Betroffen sind insbesondere:

  • Versicherungsunternehmen mit langfristigen Verpflichtungen und Garantien,
  • Verantwortliche Aktuare als zentrale Funktionsträger mit besonderer Verantwortung für die Bewertung der Verpflichtungen,
  • Geschäftsleitungen, die auf aktuariellen Analysen und Bestätigungen basierende Entscheidungen treffen, sowie
  • Aufsichtsbehörden, insbesondere die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Betroffene 

Von der AktuarV betroffen sind folgende Akteure:

  • Verantwortliche Aktuare, die für die ordnungsgemäße Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge verantwortlich sind,
  • Versicherungsunternehmen, insbesondere Lebensversicherer und private Krankenversicherer, die zur Bestellung eines Verantwortlichen Aktuars verpflichtet sind,
  • Geschäftsleiter, die Entscheidungen unter Berücksichtigung aktuarieller Analysen und Berichte treffen müssen,
  • Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung der Vorgaben überwachen und die fachliche Eignung sowie Zuverlässigkeit der Aktuare beurteilen.

Anforderungen und Pflichten 

Die AktuarV definiert eine Reihe konkreter fachlicher und organisatorischer Anforderungen: 

Fachliche Qualifikation
Der verantwortliche Aktuar muss über fundierte Kenntnisse der Versicherungsmathematik verfügen. In der Praxis wird dies regelmäßig durch eine anerkannte Aktuarsausbildung, beispielsweise durch die Deutsche Aktuarvereinigung, nachgewiesen.

Unabhängigkeit und Objektivität
Der Aktuar hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei in fachlichen Fragen und frei von Interessenkonflikten wahrzunehmen. Bewertungen und Annahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen
Zentrale Aufgabe ist die sachgerechte und vorsichtige Bewertung der Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern unter Anwendung anerkannter aktuarieller Methoden und geeigneter Annahmen.

Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen
Zentrale Aufgabe ist die sachgerechte und vorsichtige Bewertung der Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern unter Anwendung anerkannter aktuarieller Methoden und geeigneter Annahmen.

Überschussbeteiligung
Der verantwortliche Aktuar hat im Rahmen der Überschussbeteiligung eine Prüf- und Bestätigungsfunktion. Er stellt sicher und bestätigt, dass die Überschussbeteiligung angemessen, verursachungsgerecht und mit den Interessen der Versicherungsnehmer vereinbar ist.

Berichtspflichten und Eskalationsfunktion
Der Aktuar berichtet regelmäßig an die Geschäftsleitung und bei Bedarf an die Aufsicht. Darüber hinaus ist er verpflichtet, auf Risiken oder Unzulänglichkeiten hinzuweisen, insbesondere wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet sein könnte.

Einbindung in Governance-Prozesse
Der verantwortliche Aktuar ist in zentrale Prozesse wie Risikomanagement, Produktgestaltung und langfristige Planung eingebunden, nimmt dabei jedoch primär eine beratende, prüfende und überwachende Rolle ein.

Letzte Entwicklungen und Übergangsregelungen 

Die AktuarV wurde im Zuge der Umsetzung von Solvency II angepasst, um europäische Anforderungen in das nationale Aufsichtsrecht zu integrieren. Dabei wurde insbesondere die Einbindung des verantwortlichen Aktuars in die Governance-Strukturen gestärkt.

Aktuelle Entwicklungen betreffen vor allem:

  • die stärkere Verzahnung mit den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,
  • die zunehmende Bedeutung von Szenarioanalysen und Stresstests,
  • die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Bewertung langfristiger Verpflichtungen.

Weitere Informationen 

Die Aktuarverordnung wird durch ergänzende aufsichtsrechtliche Vorgaben konkretisiert, insbesondere durch Rundschreiben und Auslegungshinweise der BaFin sowie durch fachliche Standards der Deutschen Aktuarvereinigung.

Darüber hinaus bestehen enge Bezüge zu europäischen Leitlinien im Rahmen von Solvency II, insbesondere zur versicherungsmathematischen Funktion sowie zur Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen.

Detaillierte Informationen, Anwendungsbeispiele sowie weiterführende regulatorische Einordnungen finden sich auf Regupedia unter: https://www.regupedia.de/

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