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Aktiengesetz (AktG)

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Definition des Begriffs

AktG steht für Aktiengesetz. Das Aktiengesetz ist das zentrale deutsche Stammgesetz für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und wesentliche kapitalmarktorientierte Organisationsfragen dieser Gesellschaftsformen. Es wurde als Aktiengesetz vom 6. September 1965 erlassen und trat am 1. Januar 1966 in Kraft. Ziel des Rechtsakts ist die rechtliche Ordnung von Gründung, Kapitalausstattung, Organstruktur, Rechnungslegung, Hauptversammlung, Konzernverhältnissen und Strukturmaßnahmen. Das AktG verbindet gesellschaftsrechtliche Grundregeln mit Anforderungen an Gläubigerschutz, Aktionärsschutz, Kapitalerhaltung und transparente Unternehmensführung. Es schafft damit einen verlässlichen Rechtsrahmen für Eigenkapitalfinanzierung und unternehmerische Kontrolle in der Praxis.

 

Einordnung der Relevanz

Das Aktiengesetz gehört zum deutschen Gesellschaftsrecht und steht in engem Zusammenhang mit Handelsgesetzbuch, Umwandlungsgesetz, Wertpapierhandelsrecht, Mitbestimmungsrecht und europäischem Gesellschaftsrecht. Für börsennotierte Gesellschaften ergänzt es kapitalmarktrechtliche Transparenz- und Verhaltenspflichten. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften bildet es ebenfalls den verbindlichen Rahmen der Binnenorganisation. In regulierten Finanzmärkten ist das AktG relevant, weil Banken, Versicherer, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Emittenten häufig als Aktiengesellschaften organisiert sind oder mit Aktiengesellschaften als Emittenten, Beteiligungen oder Zielgesellschaften arbeiten. Es prägt außerdem Übernahmen, Kapitalerhöhungen, Dividendenpolitik, Investorenkommunikation und Vergütungsfragen leitender Organe.

 

Betroffene

Betroffen sind insbesondere:

  • Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
  • Gründer, Aktionäre, Vorstände, Aufsichtsräte und Abschlussprüfer.
  • Börsennotierte Emittenten und kapitalmarktorientierte Unternehmensgruppen.
  • Kreditinstitute, Investoren und Verwahrstellen mit Beteiligungs- oder Stimmrechtsbezug.
  • Gerichte, Registerstellen und Aufsichtsbehörden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

 

Anforderungen und Pflichten

  1. Gründung und Kapital a. Das AktG regelt Satzung, Eintragung, Mindestgrundkapital und Kapitalaufbringung. b. Vorschriften zur Kapitalerhaltung begrenzen Rückzahlungen an Aktionäre.
  2. Organverfassung: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung haben getrennte Zuständigkeiten. b. Leitungs-, Überwachungs- und Beschlusskompetenzen sind rechtlich abgegrenzt.
  3. Aktionärsrechte: Aktionäre erhalten Stimm-, Auskunfts-, Dividenden- und Anfechtungsrechte. b. Die Hauptversammlung entscheidet über zentrale Struktur- und Kapitalmaßnahmen.
  4. Konzern- und Strukturrecht a. Das Gesetz enthält Vorgaben zu Unternehmensverträgen, Abhängigkeit und Konzernverantwortung. b. Kapitalmaßnahmen, Verschmelzungen und Squeeze-out-Konstellationen berühren häufig aktienrechtliche Vorgaben.

 

Weitere Informationen

Das AktG wurde seit 1965 vielfach geändert, unter anderem durch Reformen zur Corporate Governance, die Aktionärsrechterichtlinie, die Digitalisierung von Hauptversammlungen und europäische Kapitalmarktvorgaben. Für die Anwendung sind neben dem Gesetzeswortlaut Rechtsprechung, Satzung, Börsenregeln und der Deutsche Corporate Governance Kodex zu berücksichtigen.

 

 

Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de

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