Definition des Begriffs
ADC steht für Acquisition, Development and Construction, deutsch Erwerb, Entwicklung und Bau. Im Finanzmarkt bezeichnet ADC eine aufsichtsrechtliche Einstufung von Risikopositionen, die den Erwerb von Grundstücken sowie die Entwicklung oder Errichtung von Immobilien finanzieren. Der Begriff ist im europäischen Bankenaufsichtsrecht verankert, insbesondere in der Capital Requirements Regulation. Mit CRR III wurde die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 79 präzisiert und durch Artikel 126a für die Standardansatz-Behandlung ergänzt. Zweck ist eine risikosensitive Eigenmittelunterlegung von Immobilienfinanzierungen, deren Rückzahlung wesentlich vom Verkaufserlös oder von der Fertigstellung des Projekts abhängt.
Vorkommen und Verwendung
ADC kommt bei Kreditinstituten vor, die Immobilienprojektfinanzierungen im Kreditrisiko erfassen, bewerten und melden. Die Einordnung erfolgt regelmäßig im Rahmen der Kreditvergabe, der laufenden Überwachung, der Eigenmittelberechnung und des aufsichtlichen Meldewesens. Die Prüfung umfasst häufig, ob ein Projekt bereits vorverkauft oder vorvermietet ist, ob Eigenkapital vorhanden ist und ob Genehmigungen, Kostenbudgets und Baufortschritt plausibel dokumentiert sind. Diese Informationen bestimmen, ob eine Position als ADC gilt oder einer anderen Immobilienkategorie zugeordnet wird.
Kernbereiche sind:
Relevanz
ADC ist für Banken relevant, weil Projektentwicklungsfinanzierungen ein erhöhtes Kreditrisiko aufweisen können. Bauverzögerungen, Kostensteigerungen, Vermarktungsrisiken und Marktwertschwankungen beeinflussen die Werthaltigkeit der Sicherheiten. Die Einstufung wirkt sich auf risikogewichtete Aktiva, Kapitalquoten, Kreditprozesse und Portfoliosteuerung aus. Für bestimmte ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien kann ein günstigeres Risikogewicht gelten, wenn die regulatorischen Bedingungen erfüllt sind.
Beispiel/Synonyme oder verwandte Begriffe
Verwandte Begriffe sind:
Weitere Informationen
Die maßgeblichen Bezüge liegen in der CRR, insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Nummer 79 und Artikel 126a. Ergänzende Leitlinien konkretisieren Bedingungen für ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien. Zuständig sind Kreditinstitute, nationale Aufsichtsbehörden und europäische Aufsichtsstrukturen. Sie unterstützen eine einheitliche Anwendung im Binnenmarkt und verbessern die Vergleichbarkeit aufsichtlicher Kapitalanforderungen.
Weiterführende Details, regulatorische Vorgaben und Methodikbeschreibungen finden Sie auf Regupedia: www.regupedia.de
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