Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der Benchmarkverordnung (BMR) in Bezug auf Methoden betreffend Benchmarks mit kohlenstoffdioxidarmen Werten sowie Benchmarks, deren Werte positive Auswirkungen auf den Kohlenstoffdioxidausstoß haben.
Hintergrund:
Ziel der Kommission ist, mehr privates Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken, um die im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbarten EU-Ziele für 2030 zu erreichen. Bereits am 8. März 2018 hat die Kommission mit der Vorstellung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums hierfür die Grundlage geschaffen. Der Aktionsplan beruht auf dem Abschlussbericht, den die von der Kommission im Jahr 2016 eingesetzte hochrangige Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen im Januar 2018 vorgelegt hat. Außerdem hat die Kommission eine öffentliche Konsultation zu den Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter durchgeführt. Auf einer ebenfalls von der Kommission am 22. März 2018 organisierten Konferenz wurde darüber beraten, wie sich die Kommissionsstrategie für ein nachhaltiges Finanzwesen am besten in die Praxis umsetzen lässt. Dabei haben die EU-Führungsspitze und zentrale private Akteure ihre Unterstützung und ihr Engagement für die Einführung der im Finanzsystem und in der Wirtschaft erforderlichen Änderungen bekräftigt. Die Maßnahmen zur Etablierung eines nachhaltigen Finanzwesens stehen auch im Mittelpunkt der Schaffung einer Kapitalmarktunion.
Inhalt:
Die Verordnung beinhaltet Änderungen bzw. Ergänzungen an einigen Artikeln der BMR in Bezug auf die Einführung von Mindestanforderungen für folgende neue Benchmarks:
- Benchmarks mit kohlenstoffdioxidarmen Werten (im Vergleich zu Standard-Benchmarks) und
- Benchmarks, deren Werte positive Auswirkungen auf den Kohlenstoffdioxidausstoß haben.
Die Administratoren sollen für nachhaltige Benchmarks erläutern, inwiefern die wesentlichen Elemente der Methodologie nachhaltige Faktoren berücksichtigen.
Weiterführende Informationen:
Die Änderungen im Vergleich zum Verordnungsentwurf sind farblich markiert. Die Vergleichsversion finden Sie hier.