Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt.
Hintergrund:
Ziel der Kommission ist, mehr privates Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken, um die im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbarten EU-Ziele für 2030 zu erreichen. Bereits am 8. März 2018 hat die Kommission mit der Vorstellung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums hierfür die Grundlage geschaffen. Die Maßnahmen zur Etablierung eines nachhaltigen Finanzwesens stehen auch im Mittelpunkt der Schaffung einer Kapitalmarktunion.
Bislang waren Offenlegungen von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von sog. ESG (Environmental, Social and Governance)-Kriterien unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. Daher hat die Kommission am 24. Mai 2018 ein Gesetzgebungsverfahren für eine EU-Verordnung in die Wege geleitet, die gewährleisten soll, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater ESG-Kriterien in ihre internen Prozesse integrieren und ihre Kunden darüber informieren.
Inhalt:
Die Verordnung legt fest, welche Art von Informationen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in Bezug auf ESG-Kriterien für Anleger offen legen müssen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Informationen:
- zu Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
- über nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
- zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
- über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
- zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts
- über die Bewerbung ökologischer und sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
- über die Inhalte vorvertraglicher Informationen bei nachhaltigen Investments
- zu den Inhalten bzgl. der Transparenz von ESG-Kritierien in regelmäßigen Berichten
- zu den Inhalten von Marketingmitteilungen
Diese Verordnung gilt weder für Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIB anbieten, noch für Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, sofern sie weniger als drei Personen beschäftigen.
Die konsolidierte Fassung vom 12. Juli 2020 finden Sie hier [DE/EN].
Änderungshistorie:
Die Änderungen im Vergleich zum Verordnungsvorschlag sind farblich markiert. Die Vergleichsversion finden Sie hier.