Die vorliegende Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können und ändert die VO (EU) 2019/2088.
Hintergrund:
Die VO (EU) 2019/2088 legt fest, welche Art von Informationen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in Bezug auf ESG-Kriterien für Anleger offen legen müssen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Informationen:
- zu Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
- über nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
- zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
- über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
- zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts
- über die Bewerbung ökologischer und sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
- über die Inhalte vorvertraglicher Informationen bei nachhaltigen Investments
- zu den Inhalten bzgl. der Transparenz von ESG-Kritierien in regelmäßigen Berichten
- zu den Inhalten von Marketingmitteilungen
Inhalt:
Mit der sog. Taxonomie-Verordnung richtet das Europäische Parlament und der Rat eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen ein. Diese Plattform dient u.a. dazu die Kommission zu unterstützen und zu beraten bzgl. Bewertungskriterien, technischer Änderungen sowie erforderlichen Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und -qualität. Des Weiteren ergänzen die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Verordnung (EU) 2019/2088 sollte weiter geändert werden, um die Europäischen Aufsichtsbehörden zu bevollmächtigen, über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung auszuarbeiten, um die Vorschriften über die Transparenz zur Förderung ökologischer Merkmale sowie ökologisch nachhaltiger Investitionen in vorvertraglichen Offenlegungen und regelmäßigen Berichten zu ergänzen.