In der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EU) 2015/2365 wird die Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und die Weiterverwendung von Sicherheiten gestärkt, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen.
Mit der Verordnung werden EU-Vorschriften für die Meldung von Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte an Transaktionsregister und Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps an Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) sowie für Mindestanforderungen an die von den beteiligten Parteien bei der Weiterverwendung von Sicherheiten zu erfüllende Transparenz festgelegt.
Meldung
- Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden die Einzelheiten jedes von ihnen abgeschlossenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfts sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts an eine zentrale Datenbank ("Transaktionsregister"), die bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert oder gemäß dieser Verordnung anerkannt ist.
- Diese Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag zu melden.
- Gegenparteien bewahren die Aufzeichnungen für von ihnen abgeschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Beendigung des Geschäfts mindestens fünf Jahre auf.
Im Hinblick darauf erarbeitet die ESMA:
- Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten der Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden;
- Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format und die Häufigkeit der Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.
Diese technischen Standards werden anschließend von der Europäischen Kommission erlassen.
Transparenz gegenüber Anlegern
- Damit sich Anleger die durch die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbundenen Risiken bewusst machen können, geben Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen in regelmäßigen Berichten detailliert an, inwieweit sie darauf zurückgreifen.
- Die Anlagepolitik eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden.
Transparenz der Weiterverwendung
- Zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverwendet wurden, und in Bezug auf die damit im Insolvenzfall verbundenen Risiken, werden in der Verordnung Mindestinformationspflichten eingeführt.
- Eine Weiterverwendung sollte nur
- mit ausdrücklicher Kenntnis der möglichen Risiken und Folgen
- sowie der vorherigen Zustimmung der sicherungsgebenden Gegenpartei und
- der Übertragung der Sicherheit vom Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei erfolgen.
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
- Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen. Die Stellen mit Zugang zu den in Transaktionsregistern gespeicherten Daten (z. B. die Aufsichtsbehörden wie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die betroffenen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken arbeiten ebenfalls unter bestimmten Bedingungen eng zusammen.
- Eine zuständige Behörde darf ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Austausch von Informationen unter außergewöhnlichen Umständen ablehnen.
- Vertrauliche Informationen, die empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften über das Berufsgeheimnis.
Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern
- In der Verordnung werden der Europäischen Kommission Befugnisse übertragen, damit sie die Vorschriften von Nicht-EU-Ländern zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Nicht-EU-Ländern bewerten kann und etwaige Überschneidungen oder Widersprüche bei den Anforderungen vermieden werden.
- Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister.
Sanktionen
Die EU-Länder statten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Die Sanktionen müssen bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:
- die Adressaten;
- die bei der Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien;
- die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen;
- die wesentlichen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen;
- die Höhe von Geldbußen.
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