Kapitel I: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
In diesem Kapitel sind der Gegenstand und der Geltungsbereich festgelegt, und es enthält Definitionen in Bezug auf:
- das verbundene Konzept hinsichtlich der Ausnahme in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen, die im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit gelegentlich erbracht werden;
- Warenderivate, einschließlich Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen, Energiederivatkontrakte und Energiegroßhandelsprodukte, sonstige derivative Finanzinstrumente und Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU;
- die Umstände, unter denen andere Derivatkontrakte in Bezug auf Währungen als Finanzinstrumente betrachtet werden sollten, sowie die Bedeutung von Kassageschäften für Währungen, und es wird eine Beschreibung von Finanzkontrakten und von Kontrakten, die für die Leistung von Zahlungen eingesetzt werden, angegeben;
- Anlageberatung,
- Handelstransparenz und Marktstrukturregeln, einschließlich einer weiteren Spezifikation von Geldmarktinstrumenten und der Definition von systematischen Internalisierern in Bezug auf Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumente;
- Handelskontrollen, einschließlich einer weiteren Spezifikation des algorithmischen Handels, der hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik und des direkten elektronischen Zugangs.
Kapitel II: Organisatorische Anforderungen
Dieses Kapitel enthält die organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen. Dabei geht es insbesondere um Verfahren im Hinblick auf Fragen wie die Compliance-Funktion, das Risikomanagement, die Abwicklung von Beschwerden, persönliche Geschäfte, die Auslagerung und Interessenkonflikte, einschließlich der zusätzlichen organisatorischen Anforderungen an Emissions- oder Platzierungsdienstleistungen und die Erstellung und Verbreitung von Finanzanalysen.
Kapitel III: Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
Das Kapitel enthält Vorschriften für Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden erbringen. Dabei wird insbesondere festgelegt, welche Angaben bereitzustellen sind, um Kunden und potenzielle Kunden über beispielsweise Kundeneinstufung, Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente oder Kosten und Gebühren zu informieren. Mit der Richtlinie 2004/39/EU wurde bereits die Verpflichtung eingeführt, dass Wertpapierfirmen Kunden über die Risiken von Finanzinstrumenten, einschließlich des Risikos eines Gesamtverlusts der Anlage, unterrichten müssen. In dieser Verordnung wird präzisiert, dass diese Angaben auch eine Erläuterung der Risiken im Zusammenhang mit einer Insolvenz des Emittenten und damit verbundener Ereignisse (z. B. „Bail-In“) umfassen.
In diesem Kapitel wird ferner Folgendes spezifiziert:
- Informationen an Kunden und potenzielle Kunden beispielsweise in Bezug auf die Kundeneinstufung, Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente oder zu Kosten und Gebühren,
- die neuen Anforderungen bezüglich Anlageberatung sowie der Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit,
- Berichtspflicht gegenüber Kunden,
- Pflicht zur bestmöglichen Ausführung und die Anforderungen bezüglich der Bearbeitung von Kundenaufträgen,
- Kriterien für die Behandlung als geeignete Gegenpartei,
- Aufzeichnungspflichten, einschließlich neuer Regelungen bezüglich der Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen,
- bestimmte Konzepte und Bedingungen, welche ein MTF erfüllen muss, um als ein KMU-Wachstumsmarkt registriert zu werden.
Kapitel IV: Betriebliche Verpflichtungen für Handelsplätze
In diesem Kapitel ist angegeben, unter welchen Umständen der Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel oder die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument einen erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger verursachen würde. Zudem werden Umstände dargestellt, unter denen von einer wesentlichen Verletzung der Vorschriften eines Handelsplatzes oder von Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument ausgegangen werden kann, sowie Umstände, unter denen Verhaltensweisen, die auf eine nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) verbotene Tätigkeit hindeuten, angenommen werden können.
Kapitel V: Positionsmeldung in Bezug auf Warenderivate
Dieses Kapitel enthält die Bedingungen, unter denen ein aggregierter Commitment of Traders Report auf einem bestimmten Warenderivat oder auf Emissionszertifikaten oder einem Derivat davon veröffentlicht wird. In diesem Kapitel sind die Grenzwerte in Bezug auf die Anzahl an Personen und ihre offenen Positionen angegeben, die veröffentlicht werden, wenn diese Grenzwerte überschritten werden.
Kapitel VI: Pflichten zur Bereitstellung von Daten für Datenbereitstellungsdienste
Dieses Kapitel enthält Spezifikationen zur Klarstellung der Pflicht von Datenbereitstellungsdiensten (genehmigte Veröffentlichungssysteme, APA, und Anbieter konsolidierter Datenticker, CTP), Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen, was zum Transparenzrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehört. Diese Spezifikationen betreffen u. a. die Anforderung, dass Preise auf der Grundlage der entstandenen Kosten festzusetzen sind und eine vertretbare Spanne beinhalten dürfen, die nichtdiskriminierende Bereitstellung von Marktdaten, die Pflicht, Daten in ungebündelter und disaggregierter Form bereitzustellen, die Verpflichtung zu öffentlicher Transparenz hinsichtlich der Gebühren, andere Bedingungen sowie Methoden der Kostenrechnung. Die gleichen Regelungen gelten auch für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, sowie für systematische Internalisierer gemäß MiFIR.
Kapitel VII: Zuständige Behörden
Dieses Kapitel enthält die Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen das Betreiben eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung ist, und für die Folgen hieraus. Dies hat derart zu erfolgen, dass ein Handelsplatz nicht verpflichtet wird, sich mit mehr als einer zuständigen Behörde ins Benehmen zu setzen bzw. ihr oder ihnen zu unterliegen, wenn dies ansonsten nicht der Fall wäre.
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