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Gepostet am 31. Mai 2019 von  Pia Streicher, Consultant bei ORO Services GmbH in Veranstaltungen Regularien

Warum Sie die Vorschriften der neuen Prospektverordnung schon jetzt beachten müssen

Um die 300 Teilnehmer fanden sich beim Workshop der BaFin zur neuen europäischen Prospektverordnung (PVO) ein, darunter Anwälte, Banker, Emittenten und Berater, aber auch Gäste der Aufsicht aus Österreich und Liechtenstein.

Viele Fragen, wenige Antworten

Thema des Workshops war das neue Regime zum Prospektrecht, das am 21. Juli 2019 in Kraft treten wird und das viele Änderungen am <link info-center search-center>aktuell geltenden Recht mit sich brachte. Ziele der <link info-center search-center detail-ansicht dokument>PVO sind insbesondere eine erhöhte Konvergenz, eine Reduktion des Aufwands für die Prospekterstellung sowie eine Verbesserung des Anlegerschutzes. In den Pausen standen die Aufseher der BaFin sowie der FMA Österreich [Glossar] und der FMA Liechtenstein zu Gesprächen bereit. Schon während der Vorträge zu verschiedenen Aspekten unter dem neuen Regime kamen viele Fragen auf; auch die BaFin konnte nicht zu allen Fragen der Teilnehmer eine Lösung anbieten, sodass die ein oder andere Frage offen geblieben ist.

 

Billigungen neu eingereichter Prospekte vor dem 21. Juli 2019 unwahrscheinlich

Laut der PVO bzw. deren <link info-center search-center>Umsetzung in deutsches Recht unterliegen alle vor dem 21. Juli 2019 gebilligten Prospekte dem alten Regime. Im Rahmen der Veranstaltung wurde jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass jetzt eingereichte Prospekte vor diesem Stichtag gebilligt werden, äußerst gering sei. Daher sollten die Emittenten bei der Erstellung der Prospekte bereits jetzt das neue Regime beachten. Für eine Billigung von Prospekten nach neuem Recht vor dem 21. Juli 2019 – die nur in seltenen Fällen erfolgen kann - ist eine Rücksprache mit dem zuständigen Referat der BaFin erforderlich. Grundsätzlich sollen Prospekte so spät wie möglich eingereicht werden.

Eine Billigung von Basisprospekten, deren Vorgänger kürzlich gebilligt wurden und die mit einer Vergleichsversion eingereicht werden, ist aber noch vor dem 21. Juli 2019 möglich.

Herr Stephan Weinandy vom Referat für Grundsatzfragen weist ferner darauf hin, dass die BaFin zu Anfang die ihr eingeräumten Fristen zur Prüfung voll ausnutzen wird und die bisherige Praxis hinsichtlich der Verkürzungen dieser Fristen zunächst nicht weiter fortgeführt werden kann.

Anwendung der ESMA Guidelines zu den Risikofaktoren ab dem Stichtag

Die Veröffentlichung der <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Leitlinien der ESMA zu den Risikofaktoren in allen Amtssprachen der EU – und damit deren Geltung – steht noch aus. Die BaFin hat allerdings die Absicht geäußert, die Leitlinien von Anfang an zu berücksichtigen, sodass diese bei der Erstellung von Prospekten ab sofort zu berücksichtigen sind.

Laut der PVO gilt die Regel, dass in der Zusammenfassung insgesamt nur 15 Risikofaktoren aufzunehmen sind. Die Entscheidung, welche der im Prospekt genannten wesentlichen Risiken zu den zentralen gehören, obliegt dem Verfasser des Prospekts. Eine inhaltliche Prüfung der Risiken sowie der Wesentlichkeitseinschätzung durch den Emittenten wird auch weiterhin nicht durch die BaFin erfolgen. Auf Rückfragen bezüglich der Auswahlkriterien sowie einer möglichen Haftung aufgrund mangelhafter Einschätzung der Risiken konnte die BaFin keine Auskunft geben.

 

Kriterien für eine ausdrückliche Nennung von ausländischen Steuerregelungen

In der Prospektzusammenfassung sind künftig nur noch verkürzte Angaben zu ausländischen Vorschriften zur Steuer zu machen. Eine ausdrückliche Nennung von Steuerregelungen ist demnach nur dann erforderlich, wenn spezifische Gesetze bestehen. Auf eine Rückfrage aus dem Teilnehmerkreis gab die BaFin die Auskunft, dass das bloße Vorliegen einer Quellsteuer keinen Umstand bildet, der eine genaue Benennung erfordert. Die Aufsicht geht davon aus, dass von der Ausnahmeregelung z. B. spezielle Steuersparmodelle in der Anlage gemeint seien.

Prüfungsschwerpunkt Prospektstruktur

Im Rahmen des Prüfungs- und Billigungsverfahrens nimmt die BaFin eine Verständlichkeitsprüfung der Prospekte vor. Damit soll sichergestellt werden, dass die Prospekte anlegerfreundlich gestaltet und leicht verständlich sind. Einen Schwerpunkt ihrer Prüfung setzt die BaFin hier bei der Struktur des Prospekts. Aufgrund bisheriger Erfahrungen gehe dies für einige Emittenten mit umfangreichen Änderungen einher. In Folge dessen empfiehlt die BaFin den Emittenten eine frühzeitige und kritische Auseinandersetzung mit ihrer Prospektstruktur.

Denken Sie an die Metadaten!

Dies war einer der zentralen und immer wieder zur Sprache kommenden Punkte: die Metadaten, die nun neben dem Prospekt einzureichen sind. Ohne eine Einreichung der Metadaten können Prospekte künftig nicht mehr gebilligt werden. Die BaFin stellt auf ihrem MVP-Portal über einen Übergangszeitraum von 12 Monaten das alte und das neue System zur Meldung zur Verfügung. Nach dem neuen Regime werden die Daten vom Emittenten über das MVP-Portal (inklusive der Metadaten) an die BaFin übermittelt. Diese nimmt eine Überprüfung vor und übermittelt Feedback an den Emittenten. Nachdem dieser etwaige Fehler behoben hat, werden die Daten von der BaFin an die ESMA weitergeleitet, welche diese dann über das ESMA Register, mit dem ab 2020 zu rechnen ist, zur Verfügung stellt.

Die Übermittlung der Metadaten für die Hinterlegung der endgültigen Angebotsbedingungen erfolgt ab dem 21. Juli 2019 elektronisch über das MVP-Portal; die Übermittlung dieser Daten für Prospekte kann erst ab Ende September/Anfang Oktober über das MVP-Portal elektronisch erfolgen.

Neue Vorschriften für die Werbung gelten auch für alte Prospekte ab dem Stichtag

Hinsichtlich der Werbung gelten gemäß der PVO neue Vorgaben. Demnach müssen die Vorschriften für die Werbung  jedes Landes, in dem für die Anlage geworben wird, berücksichtigt werden. Diese Regelungen gelten ab dem 21. Juli 2019 und betreffen auch die bereits gebilligten Prospekte, die ansonsten dem alten Recht unterliegen!

Wir sind gerne für Sie da!

Weitere Informationen rund um die PVO finden Sie in unserem Whitepaper sowie unserem <link aktuell detail artikel zwischen-prospekt-und-wertpapier-informationsblatt-die-qual-der-wahl>Blog zu diesem Thema. Außerdem finden Sie alle relevanten Dokumente zur PVO in unserer Datenbank Regupedia: Zum Search-Center.

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Weite Informationen sowie die Unterlagen zur Veranstaltung der BaFin finden Sie auf der Website der BaFin.

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