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Gepostet am 05. Dezember 2018 von  Xenia Eckert, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Compliance/Riskmanagement

Virtuelle Währungen – Welche zusätzlichen Maßnahmen erwarten die Institute?

Ein angemessenes risikoorientiertes Vorgehen umfasst die Bewertung der Risiken der Geschäfte im Zusammenhang mit Virtuellen Währungen sowie das Ergreifen angemessener Maßnahmen.

 

 

Virtuelle Währungen können Gegenstand von strafrechtlichen Tatbeständen sein. Kriminellen Handlungen wie Geldwäsche bieten virtuelle Währungen eine Möglichkeit, anonyme oder pseudonyme Transaktionen vorzunehmen, denn sie lassen sich - insbesondere durch die hohe Anzahl der Transaktionen - kaum zurückverfolgen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Eigentümer und Empfänger der Transaktionen zu virtuellen Währungen nicht öffentlich sind. Auch kann die Transaktionshistorie durch „Krypto-Mixer“ unterbrochen werden. Dabei werden virtuelle Währungen nicht auf dem direkten Weg zwischen zwei Personen übermittelt. Eine Person X transferiert die virtuelle Währung an den „Krypto-Mixer“ und dieser sendet eine Transaktion an die Person Y. Da „Krypto-Mixer“ nur virtuelle Währungen in virtuelle Währungen - und nicht in konventionelle Währungen - tauschen, unterliegen sie nicht den regulatorischen Anforderungen.

Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, stellt die BaFin mit der Konsultation 17/2018 ein Rundschreiben zu den Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen vor. Hierin enthalten sind Hinweise für ein angemessenes risikoorientiertes Vorgehen. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 19. November 2018. Weitere Rundschreiben der BaFin bleiben abzuwarten.

Risiken der Geschäfte mit virtuellen Währungen bewerten

Die BaFin weist in ihrem Rundschreiben auf Umstände hin, die im Rahmen einer Risikobewertung Berücksichtigung finden sollten:

Einholung zusätzlicher Informationen

Bei Zahlungseingängen auf einem Konto, dem ein Tausch von virtuellen Währungen zugrunde lag (z.B. Überweisung von einer Wechselstelle für virtuelle Währungen) sind zusätzliche Angaben des Kontoinhabers zur Herkunft der virtuellen Währung einzuholen. Im Ausnahmefall und abhängig von der Risikosituation im Einzelfall müssen zusätzlich auch Angaben zur Herkunft der ursprünglich eingesetzten Mittel zum Kauf der virtuellen Währungsbeträge gefordert werden.

Erlaubnisvorbehalt

Der gewerbsmäßige Tausch von virtuellen Währungen steht grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG. Je nach vertraglicher Gestaltung erfolgt die Einstufung als Bankgeschäft oder Finanzdienstleistung. Unter Umständen kommen auch Geschäfte nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in Betracht. Daher sind Tauschbörsen, die in Deutschland ansässig sind, bereits jetzt geldwäscherechtlich verpflichtet. Das bedeutet, dass sie die Mittelherkunft für den Kauf sowie die Herkunft angebotener virtueller Währungsbeträge eruieren müssen.

"Tumbler"- oder "Mixer-Services"

Die Inanspruchnahme von "Tumbler"- oder "Mixer-Services" ist ein weiterer risikoerhöhender Faktor. Pseudonymität und Anonymität von Transaktionen mit virtuellen Währungen sind Risikofaktoren, soweit dies für die Verpflichteten erkennbar ist. "Mixer-Services" erschweren oder unterbrechen die Transaktionskette durch die Entgegennahme von virtuellen Währungsbeträgen, Sammlung der Beträge und zeitversetzte/gestückelte Weiterleitung.

Geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen

Auffällige Transaktionen können sich im Hinblick auf ihre Höhe oder die sonstige finanzielle Situation des Kontoinhabers ergeben. In diesen Fällen können die nachfolgend dargestellten Maßnahmen erforderlich werden.

Pflicht nach § 15 Abs. 5 GwG

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 liegt ein höheres Risiko insbesondere vor, wenn es sich um eine Transaktion handelt, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt.

Nach § 15 Abs. 5 sind in diesen Fällen mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Die Transaktion ist zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung überwachen, einschätzen und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob die Pflicht zu einer Meldung nach § 43 Absatz 1 vorliegt. Darüber hinaus ist die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung einschätzen und bei höherem Risiko überwachen zu können.

Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG

Alle Verpflichteten müssen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich eine Verdachtsmeldung erstatten. Dies gilt auch bei Transaktionen, die im Zusammenhang mit virtuellen Währungen stehen.

Pflicht nach § 10 Abs. 9 GwG

Wenn die allgemeinen Sorgfaltspflichten von dem Verpflichteten nicht erfüllt werden können, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. fortgesetzt werden. Weiterhin dürfen in diesen Fällen keine Transaktionen durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind durch Kündigung oder auf andere Weise (ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen) zu beenden.

Fazit:

Die Bewertung der mit Geschäften mit virtuellen Währungen verbundenen Risiken sowie das Ergreifen von geeigneten und angemessenen Maßnahmen liegen in der Verantwortung der Verpflichteten. Dazu gehört auch die Festlegung, ob gegebenenfalls zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind.

Haben Sie die Hinweise der BaFin in Ihrer Risikoanalyse berücksichtigt? Eine risikoorientierte Vorgehensweise und eine schlüssige Dokumentation sind unverzichtbar, um einer entsprechenden Prüfung durch die Aufsicht standzuhalten.

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