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Gepostet am 29. Juni 2020 von  Von Katrin Jastrau, Managerin bei ORO Services

Nachhaltiges Finanzwesen: Die Ruhe vor dem (Regulierungs-)Sturm

Nach rund zweijährigen Verhandlungen ist die sog. Taxonomie-Verordnung am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der EU erschienen. Die Kommission feiert sie als weltweit erste „grüne Liste“ für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.

Vom ursprünglichen Verordnungsentwurf über ein Rahmenwerk zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, den die Kommission im Mai 2018 zur Konsultation gestellt hatte, ist zwei Jahre später nicht mehr viel übrig geblieben. Rund 50 Änderungsanträge, Stellungnahmen, Berichte, Standpunkte, Entschließungen und Mitteilungen haben EU-Gremien und Verbände seit Beginn der Verhandlungen zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Was bedeutet eigentlich ökologisch nachhaltig?

Die Verordnung enthält laut Art. 1 die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition zu ermitteln. Wer jetzt einen Kriterienkatalog in Form einer Checkliste erwartet, wird enttäuscht sein. Zwar sind High-Level-Orientierungshilfen vorhanden. So gilt beispielsweise eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Art. 3 als ökologisch nachhaltig, wenn diese einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung von Umweltzielen leistet. Diese umfassen:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Konkrete Bewertungskriterien stehen noch aus

Um einschlägige technische Bewertungskriterien festzulegen, die diese hehren Ziele mit Leben füllen, muss die Kommission allerdings noch eine Reihe von Delegierten Rechtsakten erlassen. Bis zum 31. Dezember 2020 sollen technische Regulierungsstandards in Bezug auf Klimaschutz und Klimawandel finalisiert sein. Ein Jahr später sollen unionsweit einheitliche Kriterien in Bezug auf den Übergang zur Kreislaufwirtschaft, auf die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie in Bezug auf die Vermeidung von Umweltverschmutzung verabschiedet werden. Für die betroffenen Unternehmen - und das sind fast alle, auch außerhalb des Finanzsektors - besteht infolge dieser Verordnung zunächst nur Handlungsbedarf in Bezug auf die Offenlegungspflichten. 

Aufwand zur Deklaration nachhaltiger Finanzprodukte wird deutlich steigen

Doch der Schein trügt: Schon jetzt steht fest, dass der Aufwand zur Prüfung und Deklaration nachhaltiger Finanzprodukte seitens der Unternehmen in jedem Fall erheblich steigen wird. Da sind auch die Umsetzungsfristen von jeweils einem Jahr nicht viel. Darüber hinaus waren die europäischen Aufsichts- und Regulierungsbehörden nicht untätig. Seit Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs im Mai 2018 haben diese rund 100 weitere Konsultation, Merkblätter oder Leitlinien veröffentlicht, die sich mit Sustainable Finance befassen. Darunter fallen auch 13 technische Regulierungsstandards, die sich mit der Integration von Nachhaltigkeitsaspekten (sog. ESG-Kriterien) ins Risikomanagement, in Due Diligence-Prozesse oder Offenlegungen beschäftigen und noch nicht verabschiedet sind. 

Mit effektivem Horizon Screening immer gut gewappnet

In Puncto Nachhaltigkeit kommt also einiges auf den gesamten Finanzsektor zu - seien es Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungen oder sonstige Finanzdienstleister. Regupedia.de scannt jeden Morgen rund 150 Websites, RSS-Feeds, Newsletter und sonstige Veröffentlichungen von rund 80 aufsichtsrechtlich relevanten Quellen. Soweit verfügbar, sind alle künftigen Rechtsakte bereits im Konsultationsstadium in Regupedia enthalten - im Sinne des Horizon Screening die entscheidende Voraussetzung, um sich auf künftige Regulierungen vorzubereiten. 

Haben Sie Fragen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns. 


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