Gepostet am 19. Mai 2021 von
Im Anschluss an die Verabschiedung des Pariser Abkommens 2016 und der daraus resultierenden Agenda 2030 kündigte die <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Kommission im Aktionsplan ihre Absicht an, Kriterien der Nachhaltigkeit in die Finanzberatung einzubeziehen. Der <link info-center search-center detail-ansicht dokument>europäische Green-Deal hat zum Ziel, dass die EU bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent wird. Um dieses Ziel zu erreichen, soll vermehrt (privates) Kapital in nachhaltige Investments gelenkt werden. Ein elementarer Bestandteil für den Einsatz des Kapitals in nachhaltige Anlagen soll nach der EU-Kommission durch die Anlageberater erfolgen. Vor allem bei Privatanlegern können Finanzberater die Anlageentscheidungen steuern.
Durch die geplanten delegierten Rechtsakte zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie zur Einbeziehung von <link info-center search-center detail-ansicht dokument>Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten sollen Anlageberater in Zukunft dazu verpflichtet werden, ihre Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu fragen und nur dementsprechende Produkte anbieten. Neben der Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden, sollen Wertpapierfirmen Berichte für Kunden erstellen, aus denen hervorgeht, wie die Empfehlung an diesen Kunden seinen Anlagezielen, seinem Risikoprofil, seiner Verlusttragfähigkeit und seinen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht. Darüber hinaus werden Wertpapierfirmen dazu verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken in die Risikomanagementpolitik mit einzubeziehen.
Zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz gehört auch, dass Anlageberater ihre Kunden künftig fragen müssen, ob sie Produkte einbeziehen wollen,
Eine nachhaltige Investition wird mit dem „do-no-harm-principle“ definiert. Das bedeutet, dass diese Produkte zur Erreichung eines Umweltziels beitragen, ohne dabei ein anderes Umweltziel erheblich zu schädigen.
Wenn der Kunde diese Frage bejaht, wäre dies bei der Anlageempfehlung zu berücksichtigen und dem Kunden dürfen nur solche Produkte empfohlen werden, welche den Nachhaltigkeitspräferenzen genügen.
Auf www.regupedia.de sind, soweit verfügbar, alle künftigen Rechtsakte im Bereich der Nachhaltigkeit bereits im Konsultationsstadium enthalten - im Sinne des Horizon Screening die entscheidende Voraussetzung, um sich auf regulatorische Vorgaben vorzubereiten.
Des Weiteren bieten wir eine <link artikel nachhaltigkeitsregulierung>Nachhaltigkeitsregulierungsagenda und weitere Informationen an. Die Nachhaltigkeitsregulierungsagenda verschafft Ihnen einen schnellen Überblick über die Implementierungsfristen der Verordnung zu den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten sowie der Taxonomie Verordnung. Zudem beinhaltet sie die Verordnung zur Ergänzung der BMR hinsichtlich des Pariser Abkommens, die Mitteilung der Kommission über den europäischen Green Deal sowie delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Nachhaltigkeitsregulierung in ihren verschiedenen Stadien.
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