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Gepostet am 02. Oktober 2019 von  Marius Tippmann, Consultant bei der ORO Services GmbH in Veranstaltungen

Im Blickpunkt: Die Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht

Am 19. September 2019 fand in Frankfurt am Main die 3. Vortragsveranstaltung der BaFin zum Thema "Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht" statt. Experten aus Wissenschaft und Aufsicht erläuterten die Facetten des Sanktionenrechts, u.a. die Möglichkeit eines einvernehmlichen Verfahrensabschlusses sowie die Begrenzung von Risiken durch Compliance-Maßnahmen.

BaFin erwartet mehr Sanktionen

In den Jahren 2017 und 2018 wurden 44% der Verfahren durch Opportunitätseinstellungen ohne Belehrung zum Abschluss gebracht, erläuterte Stephanie Kirchmeier-Hein vom Referat WA 17 der BaFin (Ordnungdwidrigkeitenverfahren). Weiterhin endete ein Großteil der Verfahren in Verständigung. In lediglich 36% dieser Verfahren wurde eine Geldbuße verhängt, diese hauptsächlich für Verstöße gegen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten. Die BaFin vermerkt einen stetigen Anstieg der Höhe der in einem Jahr festgesetzten Geldbußen. Bereits im August 2019 entspricht die Höhe der festgesetzten Geldbußen einer Quote von knapp 84% der Gesamtsumme des Jahres 2018. Die Aufsichtsbehörde erwarte in der Zukunft eine Zunahme bei der Zahl der Bekanntmachungen zu Sanktionen des Bußgeldreferats, so Kirchmeier-Hein.

Im Ermessen der Aufsicht: Einvernehmlicher Verfahrensabschluss ("Settlement")

Beim Settlement kann ein Bußgeldverfahren einvernehmlich durch eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten, der BaFin und des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, beendet werden, erklärte Sabine Canzler, ebenfalls im Referat WA 17 der BaFin tätig. Seit der Verschärfung des Sanktionsregimes durch den europäischen Gesetzgeber ist eine stetige Zunahme an Settlements zu erkennen. "Dreiviertel der im erten Halbjahr 2019 abgeschlossenen Bußgeldverfahren wurden durch ein Settlement beendet", so Canzler. Der Verfahrensabschluss durch ein Settlement wirke sich dabei immer bußgeldmindernd aus. Wichtig für Betroffene: Das Settlement-Verfahren und dessen Einleitung stehen immer im Ermessen der BaFin!

Echte Unterlassungsdelikte im Kapitalmarktrecht

Bei der Mehrheit der kapitalmarktrechtlichen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um Sonderdelikte, die einen besonders qualifizierten Personenkreis betreffen. Darüber informierte Thilo Stucke vom Referat WA 17 der BaFin. In aller Regel verletzen die potenziellen Täter kapitalmarktrechtliche Vorschriften in ihrer Eigenschaft als Repräsentant eines Unternehmens. Als zentrale Zurechnungsnorm in der bußgeldlichen Praxis nannte Herr Stucke hier § 9 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dieser begründet die Täterschaft gesetzlicher Vertreter bei Verstößen gegen Handlungsgebote, die sich an den Vertretenen richten. Ahndungsrechtlich wird der Vertreter also so behandelt, als wäre er der Vertretene (§ 9 Abs. 1 OWiG). Gleiches gilt für den Beauftragten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 OWiG): Dieser wird so behandelt, als wäre er der Beauftragende. Als Grundlage für die anschließende Sanktionierung von Unternehmensträgern gilt § 30 Abs. 1 und 4 Satz 1 OWiG.

Sanktionen: Bewährtes Steuerungselement in Unternehmen

Besteht zur Zeit ein rechtspolitischer Handlungsbedarf bei der Ausgestaltung von Unternehmenssanktionen? Dieser Frage ging Prof. Dr. Andreas Ransiek von der Universtität Bielefeld nach. Aktuell werden Sanktionen als Steuerungselement in Unternehmen genutzt. Für diese seien Sanktionen mittlerweile ein kalkulierbares Risiko. Trotzdem sehen alle Reformvorschläge zum Erreichen des Steuerungsziels (wie § 30 OWiG) weiterhin eine Geldsanktion vor. Eine mögliche Alternative, welche auch bereits in der Praxis diskutiert wird, ist die Sanktionierung natürlicher Personen. Aus Sicht des Handelnden müsste die Befürchtung, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, wesentlich stärkere verhaltenssteuernde Wirkung entfalten, als die Befürchtung, der Unternehmensträger könnte mit einer Sanktion belegt werden. Aus Sicht von Prof. Dr. Ransiek legitimiert das Ziel der Steuerung eine Unternehmenssanktion nur sehr eingeschränkt.

Kann Künstliche Intelligenz zur Verantwortung gezogen werden?

Der Vortrag von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski von der Universität zu Köln beschäftigte sich mit der Ahndbarkeit von Verstößen im Zeitalter der künstlichen Intelligenz (KI). Verantwortung trägt, wer die Fähigkeit zur Selbstbestimmung hat. Fraglich ist hierbei, ob diese Zurechnung auch auf autonome KIs angewendet werden kann. Autonomie bedeutet selbstbestimmtes Handeln. Maschinenaktionen gehen allerdings auf die initiierende Tätigkeit des Menschen zurück. Einer KI kann somit nicht die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zugerechnet werden. 

Prävention durch gelebte Compliance

In Unternehmen dient die Compliance der Prävention von Pflichtverletzungen, welche in Sanktionen münden können. Darüber informierte Dr. Julia von Buttlar, Stellvertretende Referatsleiterin Referat WA 17 der BaFin. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens können nennenswerte Anstrengungen zur Einhaltung der Betriebspflichten (z.B. durch Einrichtung und/oder Betrieb eines Compliance-Management-Systems) zum Wegfall des Ahndungsbedürfnisses führen. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass durch die Erweiterung des Sanktionenspektrums (z.B. Verbandsgeldsanktionen) Anreize für Compliance-Maßnahmen zur Gewährleistung rechtmäßigen Verhaltens geschaffen werden.

Anpassungen in der Ahndungspraxis künftig zu erwarten

  • Settlement-Verfahren könnten in Zukunft weiterhin stark an Bedeutung gewinnen.
  • Aufgrund einer fortschreitenden Verschärfung des Sanktionsregimes sind strafmildernde Möglichkeiten zum Verfahrensabschluss im Interesse der betroffenen Marktteilnehmer.
  • Bei dem zugrunde liegenden Sanktionenrecht könnte darüber hinaus, durch die fortschreitende Digitalisierung, Anpassungsbedarf bestehen.
  • Im Bereich der künstlichen Intelligenz bleibt abzuwarten, ob die herkömmliche Rechtsdogmatik den Regelungsbedarf, bei fortschreitender Autonomie der Technologie, auch in Zukunft abdecken wird.  

Regupedia.de hält Sie über alle aktuellen Entwicklungen im Sanktionenrecht auf dem Laufenden. 

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