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Gepostet am 04. Mai 2023 von  Katrin Jastrau, Manager bei Severn Consultancy 🕐 2 min Lesezeit in Regularien

Feinschliff für ESG-Offenlegungspflichten

Am 12. April 2023 haben die europäischen Aufsichtsbehörden ihre Vorschläge zur Überarbeitung der Level-2-Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung zur Konsultation gestellt. Diese zielen darauf ab, den Offenlegungsrahmen zu erweitern und nachhaltigkeitsbezogene Angaben zu konkretisieren. Außerdem sollen vorvertragliche Offenlegungsvorlagen vereinfacht werden.

Mehr Detailtiefe gefragt

Der Bereich der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten entwickelt sich enorm schnell. Parallel dazu steigt die Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Informationen rund um das Thema ESG. Daher hatte die EU-Kommission die europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA (ESAs) beauftragt, die Delegierte Verordnung 2022/1288 zu überarbeiten, welche die Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) konkretisiert. Um die Erwartungen der Kommission zu erfüllen, haben sich die ESAs folgende Ziele gesetzt:

  • die Angaben zu verbessern, die für die Offenlegung der wesentlichen negativen Auswirkungen (principal adverse impacts) von Investitionsentscheidungen auf Umwelt und Gesellschaft wichtig sind, z. B. in Bezug auf Erträge aus Steueroasen
  • Informationen über Finanzprodukte in Bezug auf Dekarbonisierungsziele (einschließlich detaillierter Angaben zur Zielerreichung) hinzuzufügen.

Konkretere Vorgaben nötig

Darüber hinaus werden auch in der Überarbeitung der Del.VO Informationen darüber, wie nachhaltige Investitionen die Umwelt und die Gesellschaft „nicht wesentlich schädigen“ (do not significantly harm), konkretisiert. Zusätzlich schlagen die Aufsichtsbehörden verschiedene Vorlagen für vorvertragliche und periodische Offenlegungen für Finanzprodukte vor. Weitere Anpassungen beziehen sich auf die Behandlung von Derivaten, die Definition gleichwertiger Produkte und Bestimmungen für Finanzprodukte mit Anlageoptionen.

Nächste Schritte

Betroffene Unternehmen und andere Stakeholder haben bis zum 4. Juli 2023 Zeit, zu den Vorschlägen der ESAs über deren Website Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsbehörden planen außerdem eine öffentliche Anhörung während der Konsultationsphase. Im Oktober 2023 wollen die ESAs der Kommission ihren finalen Entwurf der überarbeiteten Vorgaben zukommen lassen.

Fehlende Harmonisierung im EU-Recht

Obwohl der Bedarf an hochwertigen unionsweit einheitlichen Informationen steigt, ist eine angemessene Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsauswirkungen von Finanzprodukten und des Nachhaltigkeitsprofils häufig nicht gegeben. Auch die Methoden, die den ESG-Ratings und -Daten zugrunde liegen, sind nicht immer transparent und/oder miteinander vergleichbar. Vor diesem Hintergrund hatte die EU-Kommission in ihrer Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft eine Überarbeitung der Level-2-Vorgaben gefordert, welche die ESAs nun vorgelegt haben.

Alle neuen regulatorischen Entwicklungen zum Thema sustainable finance finden Sie auf  Regupedia.de.

 


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