Gepostet am 28. Januar 2021 von in
Ja, es handelt sich um einen Auslagerungstatbestand, für den alle genannten Anforderungen der MaRisk, des FISG und ggf. auch der EBA Guidelines für Outsourcing gelten.
Hier finden Sie eine Orientierungshilfe, die Ihnen bei der Abgrenzung der beiden Begriffe hilft:
Das ist stark abhängig von der Größe und Komplexität des Unternehmens. Im Webinar habe ich die (umfangreichen) Aufgaben aufgezeigt, die der Auslagerungsbeauftragte zu erfüllen hat. Selbst bei kleinsten und wenig komplexen Instituten müssen m.E. mindestens 0,5 MAK eingeplant werden. Häufig wird die Anzahl der Auslagerungen unterschätzt. Etliche Anforderungen gelten auch für nicht wesentliche Anforderungen oder den sonstigen (IT-) Fremdbezug. Allein die operative Überwachung der Dienstleistungsqualität und das Prüfen eingehender Berichte nimmt erheblichen Zeitbedarf ein.
Des Weiteren wird auch eine gewisse Stellvertretung benötigt und der Auslagerungsbeauftragte sollte sich regelmäßig weiterbilden. Zur Orientierung ein Praxisbeispiel: Ein Institut von 250 Mio. € B.V., einzukalkulierende Ressourcen 0,70-1 MAK. Darin enthalten ist eine zeitweise Stellvertretung und auch Ausbildung.
Der zentrale Auslagerungsbeauftragte muss direkt am Vorstand angebunden sein. Des Weiteren muss er auch auf "Augenhöhe" mit den zentralen Bereichen wie: Risikomanagement, Controlling, IT und Revision agieren. Das dezentrale Auslagerungsmanagement sitzt in der Regel in der IT oder den operativen Fachabteilungen. Diese kennen den jeweiligen Dienstleister zumeist gut und können auch die Qualität der Leistungserbringung am besten bewerten. Wichtig ist, dass alle dezentralen Auslagerungsmanager verantwortlich benannt sind und ihre Aufgaben festgelegt sind.
Risikoanalysen müssen mindestens (!) jährlich und anlassbezogen wiederholt werden.
Eine Risikoanalyse bezieht mehrere Perspektiven ein. Das Risiko aus dem jeweiligen ausgelagerten Prozess, die Kosten, die Auswirkungen auf das eigene Institut und dem IKS.
Eine Due Diligence bezieht sich als eine Art "Unternehmensbewertung" auf die Sicherheit und Zukunftsfähigkeit des Dienstleisters. Wenn durch einen Dienstleister mehrere Prozesse wahrgenommen werden, muss die Due Diligence nur einmal für ihn durchgeführt werden. Aber für jeden dieser Prozesse ist eine eigene Risikoanalyse notwendig.
Läuft eine Auslagerung wirtschaftlich aus dem Rahmen, entsteht ein (nicht unerhebliches) Risiko, welches berücksichtigt werden muss. Es kann also sein, dass die Qualität des Service den Erwartungen entspricht, die Anforderungen hinsichtlich Verträgen und Reporting erfüllt werden, aber die Kosten für diese Dienstleistung aus dem Ruder laufen; leider treten diese Konstellationen gar nicht so selten auf. Gründe könnten z.B. hohe Projektkosten oder ungeplant wachsende Lizenz- oder Wartungskosten sein. Ist man dann noch in einer starken Abhängigkeit zum Dienstleister und hat keine raschen Exit-Optionen, entsteht hier eine potenzielle Gefährdung der wirtschaftlichen Situation.
Das gilt auch für die Konzern-Mutter. Denn die Aufsicht unterscheidet ja nicht, ob eine Dienstleistung extern oder innerhalb eines Konzerns bezogen wird. Das beaufsichtigte Institut bleibt immer für die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen verantwortlich.
Das ist eine hervorragende Anregung, die ich sehr gerne aufnehme! Ich werde mir Gedanken über die Art, Aufgaben und Zusammensetzung eines Arbeitskreises machen!
Leider sehe ich hier kaum Bewegung. Wenn überhaupt, erfolgt das Reporting weder qualitativ noch quantitativ ausreichend. Einen Dienstleister, der bereits aktiv Risikoreports liefert, habe ich leider bisher noch nicht gefunden. In Verhandlungen mit den Dienstleistern kommt auch häufig die Forderung nach mehr Entlohnung für den "Mehraufwand". Hier fehlt einfach das Verständnis für die Notwendigkeit. Die Dienstleister haben leider noch nicht verstanden, dass sie ansonsten künftig diese Prozesse -zumindest für Finanzdienstleister- nicht mehr erbringen können.
In der BAIT (Kapitel 9.2) wird "nur" eine Risikobewertung für einen IT-Fremdbezug verlangt. Art und Umfang der Risikobewertung kann das Institut unter Proportionalitätsgesichtspunkten nach Maßgabe seines allgemeinen Risikomanagements flexibel festlegen. Sicherlich wäre ein Institut nicht schlecht beraten, wenn es auch eine Risikoanalyse für den IT-Fremdbezug vornimmt, das wäre im Zweifel auch effektiv (da ja ohnehin für Auslagerungssachverhalte erforderlich). Eine aufwändige Szenarioanalyse muss dabei nicht erfolgen.
Zum einen muss der Dienstleister über die erforderlichen Zulassungen in seinem Land verfügen und nach dem FISG ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen.
Nein, nirgendwo im FSIG findet sich ein Hinweis auf die Proportionalität.
Ausführliche Informationen finden Sie im Whitepaper Outsourcing. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Outsourcing? Dann kontaktieren Sie mich.
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an. Wir senden Ihnen eine E-Mail zum Zurücksetzen Ihres Passwortes.