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Gepostet am 16. Mai 2018 von  Xenia Eckert, Senior Consultant bei ORO Services GmbH in Compliance/Riskmanagement

Checkliste zur Überprüfung der Umsetzung des BT 12 Beschwerdemanagement und Beschwerdebericht

Für die Beschwerdebearbeitung sind interne Vorkehrungen und Verfahren festzulegen und umzusetzen. Aufgrund dessen sollten die bestehenden internen Prozesse und Zuständigkeiten überprüft und erweitert werden. Aus der Anforderung des Art. 26 Abs. 6 der Del. VO (EU) 2017/565, wonach Wertpapierfirmen der zuständigen Behörde Informationen über Beschwerden und deren Abwicklung übermitteln, resultiert der Beschwerdebericht.

Der vollumfängliche Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 der Del. VO (EU) 2017/565 ist erstmals bis zum 01.03.2020 einzureichen. Ein Bericht in verkürzter Form ist bis zum 01.03.2019 einzureichen.

Der Bericht für das Kalenderjahr 2018 hat nur die in BT12.2 Nr. 1 aufgelisteten Angaben zu enthalten, während der vollständige Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 DV alle in BT12.2 Nr. 3 dargestellten Angaben enthalten muss und erstmals bis zum 01.03.2020 für das Kalenderjahr 2019 einzureichen ist.

Im Wesentlichen unterscheiden sich die Mindestinhalte hinsichtlich der Angaben zu den Beschwerdegründen. Da sich die Berichterstattung auf das schon laufende Berichtsjahr 2018 bezieht, empfiehlt es sich, bereits jetzt zielgerichtet vorbereitende Dokumentationen vorzunehmen und insbesondere der verantwortlichen Stelle die erforderlichen Informationen weiterzuleiten.

Der BT12.2 enthält im Anhang ein Formular, das für den Beschwerdebericht zu verwenden ist. Die Vorlage für den Beschwerdebericht hat die BaFin als Anlage BT 12.2 MaComp - Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dargestellt.

Mit unserer Checkliste können Sie die Umsetzung der Anforderungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Das ORO Team unterstützt Sie gerne mit einer fachlichen Beratung.

Zu der Checkliste gelangen Regupedia-Kunden hier.

Auszug:

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