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Gepostet am 16. Mai 2018 von  Xenia Eckert, Senior Consultant bei ORO Services GmbH

Checkliste zur Ermittlung einer Anzeigepflicht bei Beschwerden nach § 87 WpHG

Die Begriffsbestimmung zur Beschwerde nach BT12.1.1 MaComp umfasst jede Äußerung der Unzufriedenheit, die sich gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen richtet. Dabei bedarf es keiner bestimmten Form. Der Begriff "Beschwerde" muss nicht zwingend verwandt werden.

Der Beschwerdebegriff bei Anzeigen ist hingegen enger gefasst. In dem Beschwerderegister der BaFin sollen Beschwerden erfasst werden, die sich auf Tätigkeiten von Anlageberatern beziehen. Ziel ist es, der BaFin einen Überblick darüber zu verschaffen, wo die Schwerpunkte bei den Kundenbeschwerden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens liegen und Kundenbeschwerden risikoorientiert zu bewerten und folglich Missständen in der Anlageberatung effizienter entgegenzuwirken.

Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen.

Analysieren Sie die Erforderlichkeit einer Anzeige mit unserem Quick-Check und Sie erhalten im Handumdrehen eine Dokumentation zu der Entscheidung im Rahmen der Beschwerdebearbeitung.

Unser ORO-Team steht Ihnen gerne für eine fachliche Beratung zur Seite.

Zu der Checkliste gelangen Regupedia-Kunden hier.

Auszug:

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